§ 1748 BGB, Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Paragraph 1748 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.


(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.


(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.


(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

266 Abs. 2 FamFG - jura | Uni Bonn

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3. Adoptionssachen. §§ 186 - 199 FamFG. Verfahrensgegenstände in Adoptionssachen. die Annahme als Kind (§§ 1741 I, 1767, 1757, 1746 I S. 4 BGB); die Ersetzung der Einwilligung als Kind (§§ 1748, 1749 I S. 2 BGB); die Aufhebung des Annahmeverhältnisses; d


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Formulierungsvorschläge aus diesem Heft

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Sie muss notariell beurkundet werden. Sie kann nur ausnahmsweise nach § 1748 BGB auf Antrag des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters vom Familiengericht ersetzt werden. Mit Ausspruch der beantragten Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung


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§1748 BGB - Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils/leibliche ...

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LWL – Landesjugendamt Westfalen. Zentrale Adoptionsstelle. § 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils/leiblicher Eltern in eine beantragte Adoption. Ergebnisse und Materialien einer Arbeitsgruppe des überregionalen Arbeitskreises. Adoptions

AG Köln Ersetzung der Einwilligung - Pflegeelternrecht

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gesetzlich vertreten wird, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 I und II BGB die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption zu ersetzen. Beiden Eltern ist in ihrem Verhalten gegenüber dem Kind sowohl eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzu

Vortrag Diana Fürstnow_V4_8.4.13 - Evangelische Akademie Bad Boll

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Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption - Deutsches ...

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Einwilligung der Eltern, § 1747 BGB. 7. 2.2.3. Einwilligung des Ehegatten/Lebenspartners (1749 BGB). 9. 2.3. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nach § 1748 BGB: Historische Entwicklung. 9. 2.4. Rechtstatsächliche Erkenntnisse. 12. 3. Die gegenwär

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cher Sorgebefugnisse, bestimmt sich die Ersetzung seiner fehlenden Einwil- ligungserklärung wie bei anderen Elternteilen nach § 1748 I bis III BGB; bleibt er ausgeschlossen, § 1626 a II BGB, hat das VormG dagegen seine Ein- willigung (sc. schon dann, P.F


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Arbeitshilfe für Adoptionsvermittlungsstellen: § 1748 BGB - Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils/leiblicher Eltern in eine beantragte Adoption. Cover der Arbeitshilfe (c) Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt Westfalen 2012. Handlu

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1748

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1748 BGB
    § 1748 Abs. 1 BGB oder § 1748 Abs. I BGB
    § 1748 Abs. 2 BGB oder § 1748 Abs. II BGB
    § 1748 Abs. 3 BGB oder § 1748 Abs. III BGB
    § 1748 Abs. 4 BGB oder § 1748 Abs. IV BGB

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