(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
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http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20UF%20110-07.pdf
10.06.2008 - Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom. 26. April 2007 unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Senats vom. 26. Februar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte zu Händen der
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dieser regelt Informationsverpflichtungen der Unternehmer vor und bei Vertragsschluss ( § § 1811 und 1820 BGB). - Regelt die Kontrolle von unerlaubten Klauseln ( §§ 1812 bis 1815. BGB). - Inhaltskontrolle von AGB und Formularverträgen ist im allgemeinen.
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scher Rechtstradition insofern, als schon nach der ursprüngl Fassung des BGB. (§ 1750 aF) das 14 Jahre alte nicht geschäftsunfähige Kind den Adoptionsvertrag nur selbst schließen konnte (Näheres zur Entstehungsgeschichte Staudinger/Engler10/11. § 1751 Rn
https://www.rlp-buergerservice.de/bis/vgkindelbrueck_bis/ressource.do?id=62271&...
Gesetzgeber eine Probezeit vor der Annahme festgeschrieben (§ 1744 BGB). Während dieser Zeit lebt das Kind in Adoptionspflege bei dem Annehmenden, das. Jugendamt hat die Vormundschaft inne (§ 1751 BGB). Das Jugendamt gibt auf. Anforderung des Vormundscha
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Kinder- und jugendhilferechtliche Änderungen im SGB VIII und BGB im Zuge des FamFG (BT-Drucks. 16/6308, 16/9733, BGBl 2008 I, S. 2586). Bisherige Fassung. Verabschiedete Fassung. Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch. § 50 Mitwirkung in Verfahren v
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22.11.2007 - Mit der Einwilligung ruht die elterliche Sorge gem. § 1751 BGB und das Jugendamt wird Vormund. Das Jugendamt bittet das Gericht nunmehr, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und das Jugendamt als Amtsvormund einzusetzen. Hat jemand
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Gesetzestext (1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der and
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(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1751/
Untertitel 1: Annahme Minderjähriger. § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung; Verpflichtung zum Unterhalt [1]. (1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umg
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001751.pdf
16.07.1984 - zögen bewährt. In Einzelbereichen haben sich jedoch Mängel gezeigt, die beseitigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für das Recht des Unterhalts zwischen getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten. Hier muß der Entscheidung des. Bundes