(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Umgangsrecht.docx
Umgangsrecht (§§ 1684, 1685 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) bezeichnet zum einen das Recht des Kindes mit seinen rechtlichen Eltern (§§ 1591, 1592, 1754 BGB) und zum anderen das Recht der rechtlichen Eltern sowie bestimmter anderer, dem Kind nahestehend
http://www.arbg-frankfurt-oder.brandenburg.de/media_fast/4759/6%20Ca%201754-12....
Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – NZA 2007, 396 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2012 – 14 Sa 1969/11
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMJ-RA1-0002-MiZi-KF9-A00...
Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),. □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),. □ Volladop
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ca6646f7-69ad-43bc-91eb-8829d61adfae/98933-fa...
17.09.2010 - Wirkungen der Adoption nach § 1772 BGB a) Wie bereits ausgeführt, richten sich im Falle des § 1772 BGB die Wirkungen der An- nahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen. Es gelten also die §§ 1754 bis 1756 BGB. Im Falle
http://www.adoptionsinfo.de/1101.pdf
20.12.2010 - Die am xx.xx.2010 in P. geborene B. (Geburtseintrag Nr. xx Standesamtes P.) wird von der. Annehmenden als Kind angenommen. Die Name der Angenommenen bleibt unverändert. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 LPartG, §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 2 BG
https://www.bundestag.de/blob/485816/271d68b1b69ae852177e81ede3ac2042/wd-9-063-...
04.11.2016 - folgreich, so wird gemäß § 1752 BGB die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen. Mit der Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden. (§ 1754 Abs. 1 und 2 BGB), während das Verwandtschaftsver
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/30__13799_1754_Skizzen.pdf
Skizze Frage 2. (= VG). (= VS). G. S. P. D. (= DS). Zustellung an S, §§ 829 II S. 2, 835 III. ⇨ (+) gem. § 177 i.V.m. § 191 ZPO. Zustellung an D, §§ 829 II S. 1, III, 835 III. ⇨ (+) gem. § 180 i.V.m. § 191 ZPO. ⇨ P: D zahlt in Unkenntnis an S. 1. § 829 Z
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93429.htm
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung.
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-7/Untertitel-1/Wirkung-der-An...
1754 Wirkung der Annahme. (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind d
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger. § 1741. (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, .... 1754. (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen. Eheg
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1754/
1754 Wirkung der Annahme. (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind d
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Im Gesetz wird die Minderjährigenadoption als Annahme Minderjähriger bezeichnet und ist in den §§1741 ff BGB geregelt. Die Wirkungen der Annahme Minderjähriger sind in § 1754 BGB und in §1755 BGB geregelt: § 1754 Wirkung der Annahme (1) Nimmt ein Ehepaar