§ 1753 BGB, Annahme nach dem Tode
Paragraph 1753 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.


(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.


(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.


Benachbarte Paragraphen


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1753 Annahme nach dem Tode [1]. (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder na

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1753

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1753 BGB
    § 1753 Abs. 1 BGB oder § 1753 Abs. I BGB
    § 1753 Abs. 2 BGB oder § 1753 Abs. II BGB
    § 1753 Abs. 3 BGB oder § 1753 Abs. III BGB

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