(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e95cbeac-baa0-44c1-b333-6e25c6aca305/12109.pdf
22.06.2004 - BGB §§ 1459, 1460. Gütergemeinschaft: Haftung des Gesamtgutes; persönliche Haftung des mitverwaltenden. Ehegatten; Schaffung "haftungsfreien Vermögens" durch Vereinbarung der. Gütergemeinschaft. I. Sachverhalt. Deutsche Staatsangehörige beab
https://www.bundestag.de/blob/412364/3f508fa9e0eac4f89759b1a17fbcfc49/wd-3-100-...
29.03.2012 - Eine Ausformung des sozialen Mietrechts ist der § 554a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1, welcher dem Mieter einen ... mers in Bezug auf ein Modernisierungsverlangen gemäß § 554a Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Recht auf Eigentum gemäß ... Juli 2000 -
http://www.nahbus.de/fileadmin/pdf/Antrag_Stammkarte_01.pdf
Stand 01/2017. Sehr geehrte (r) Antragsteller (in), zum Bezug von ermäßigten Zeitfahrkarten sind nur Auszubildende im Sinne der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBef. AusglB V vom 02. August 1977
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Ansprüche aus dem Eigentum (985–1007) ................................... 1460. Titel 5. Miteigentum (1008–1018) .................................................... 1481. Abschnitt4. Dienstbarkeiten (1018–1093) ..........................................
http://www.msv1460.de/cms/wp-content/uploads/2012/11/satzmsv1460.pdf
gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite Vorstand und der Schatzmeister zur Vertretung des ersten Vorstandes nur im Falle seiner. Verhinderung berechtigt sind. 3. Der Vorstand
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1460 Haftung des Gesamtguts. (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1460/
1460 Haftung des Gesamtguts. (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft
https://www.brennecke-partner.de/1460-BGB-Haftung-des-Gesamtguts_62092
1460 BGB Haftung des Gesamtguts. (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgesch
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren: BGB § 1460. Sta
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/iii-der-gueterstand-...
Rz. 286 Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes richtet sich die Haftung nach §§ 1459–1462 BGB. Nach der Grundregel des § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger des Ehemannes und der Ehefrau aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, soweit