§ 1459 BGB, Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Paragraph 1459 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).


(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.


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BGB § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1459/
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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1459 BGB
    § 1459 Abs. 1 BGB oder § 1459 Abs. I BGB
    § 1459 Abs. 2 BGB oder § 1459 Abs. II BGB

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