§ 14 BGB, Unternehmer
Paragraph 14 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB §§ 13, 14, 310 Abs. 3, 474 ff. Begriff des Unternehmers bei ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/019feb23-39ac-4e45-8a50-8dc4de953d83/begriff-...
23.01.2002 - BGB §§ 13, 14, 310 Abs. 3, 474 ff. Begriff des Unternehmers bei Baulandverkauf durch Gemeinde oder Landwirt bzw. bei. Verkauf aus steuerlichem Privatvermögen. I. Sachverhalt und Fragen. Handelt in den folgenden Fällen ein Unternehmer – und l

Leasingbedingungen für Verbraucher iSv § 13 BGB und Unternehmer ...

https://www.bdk-bank.de/fileadmin/user_upload/AGB_Leasing.pdf
Leasingbedingungen für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. (Leasingnehmer = LN - Leasinggeber = LG). Stand: August 2017. I. Abschluss des Leasingvertrages. 1. Mit Unterzeichnung bietet der LN dem LG den Abschluss eines Leasingver

Literaturverzeichnis Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert ...

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Literaturverzeichnis.pdf
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Zweiter Halb- band. Entstehung, Untergang und Veränderung der Rechte,. Ansprüche und Einreden, Ausübung und Sicherung der. Rechte, 14. Aufl. 1955. Erman, Walter. BGB. Kommentar. 14. Aufl., Köln 2014 (zitiert als

Lösung Fall 9 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall09.pdf
genden Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen. Tätigkeit und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. 2. Sachlicher Anwendungsbereich. Ein Kaufvertrag hat "eine entgeltliche Leistung" zum Gegenstand. Der sachli- che

Einkaufsbedingungen der JP Industrieanlagen GmbH Nachstehende ...

http://www.jp-industrieanlagen.de/cms/upload/bilder/test/JP-AGB-Einkaufsbedingu...
2152098. 04.11.2015. Einkaufsbedingungen der JP Industrieanlagen GmbH. Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. 1. Allgemeines: Ge


Webseiten zum Paragraphen

Wann ist man Unternehmer nach §14 BGB? | Rechtsanwalt Ferner ...

https://www.ferner-alsdorf.de/wettbewerbsrecht__wann-ist-man-unternehmer-bei-eb...
27.09.2015 - Wann ist man Unternehmer: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen zur Frage, wann man gewerblicher Verkäufer, Unternehmer §14 BGB ist.

Bin ich Verbraucher oder doch Unternehmer? – ein Leitfaden zur ...

https://www.it-recht-kanzlei.de/verbraucher-unternehmer.html
18.04.2012 - Die in der Praxis häufig vorkommende BGB-Gesellschaft ist keine juristische Person und kann daher auch Verbraucher sein. In der Regel wird sie jedoch zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken eingesetzt, so dass sie in den meist

§ 14 BGB Unternehmer *) Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91668.htm
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 14 – Unternehmer ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Zu beachten ist, dass der Gelegenheitsveranstalter nicht als Gewerbetreibender angesehen wird, der nicht gewerblich tätige Veranstalter jedoch schon (MüKo/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 105). Die Time-sharing-RL nennt als Unternehmer zwar ausdrücklich den Ver

Verbraucher / Unternehmer (§§ 13 / 14 BGB)

https://www.rechtsrat.ws/vlink/bgb-13.htm
Verbraucher / Unternehmer. § 13 BGB Verbraucher, § 14 BGB Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet we


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer › § 14

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 BGB
    § 14 Abs. 1 BGB oder § 14 Abs. I BGB
    § 14 Abs. 2 BGB oder § 14 Abs. II BGB

  • Werbung