§ 21 BGB, Nicht wirtschaftlicher Verein
Paragraph 21 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug zum Vereinsrecht - Zweiter ...

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Vereinsrecht - Uni Hamburg Jura

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21 ff. BGB - Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren eV

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GUTACHTEN Dokumentnummer: 14182 letzte Aktualisierung - DNotI

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Webseiten zum Paragraphen

§ 21 BGB, Nicht wirtschaftlicher Verein - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/21
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. § 20 BGB

§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91670.htm
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein - openJur

https://openjur.de/g/bgb/21.html
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsreg ...

§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/21/
21 BGB - § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des.

BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_21/
20.07.2017 - Titel 2: Juristische Personen. Untertitel 1: Vereine. Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften. § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 21

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21 BGB
    § 21 Abs. 1 BGB oder § 21 Abs. I BGB

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