§ 22 BGB, Wirtschaftlicher Verein
Paragraph 22 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.


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wirtschaftliche Verein (§§ 21, 22 BGB) (Diss. Berlin 1981). Terner, Die Vereinsklassenabgrenzung des. Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rpfleger 2004, 537. S ferner Schrifttum bei Vorbem zu § 21 und bei. § 21. 1 1. Über den Begriff des Vereins, „dessen Zweck auf

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Webseiten zum Paragraphen

§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91671.htm
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet.

§ 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein - openJur

https://openjur.de/g/bgb/22.html
22 Wirtschaftlicher Verein →. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 22

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 22 BGB
    § 22 Abs. 1 BGB oder § 22 Abs. I BGB

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