§ 12 BGB, Namensrecht
Paragraph 12 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.


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Ohne besondere Vereinbarung gilt das BGB außerhalb des Geltungsbereichs des. UN-Kaufrechts nach Maßgabe von Art 4 ROM I; für Verbraucherverträge gilt Art 6 ROM I. Das BGB kann anstelle ausländischen Rechts und, nach wie vor verbreitet, des UN-Kaufrechts

Verzugszinsen im BGB- und VOB-Vertrag

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Kommentierung zu § 12 BGB –Namensrecht– im frei verfügbaren ...

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a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte. b) Anwendungsfälle. (1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sin

Dittrich, Jörg, Namensrechtsverletzung gem. § 12 BGB durch eine ...

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§ 12 BGB - Namensrecht - openJur

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12 Namensrecht →. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem an

Definition zu Name (§ 12 BGB) | iurastudent.de

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Der Name einer natürlichen Person ist ihre sprachliche Kennzeichnung. Er dient der Identifizierung und Unterscheidung. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Säcker, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 12, Rn. 1. Lass dir das Thema Name (§ 12 BGB) noch mal ausfü

BGB | Prütting / Wegen / Weinreich | 13. Auflage, 2018 | Buch | beck ...

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13. Auflage 2018. Buch. Rund 3940 S. Hardcover Luchterhand ISBN 978-3-472-09555-2. Stand: Gesetzes- und Bearbeitungsstand vom 1. März 2018. Vorauflage: BGB, 12. Auflage 2017. Auch in folgendem Set erhältlich: Prütting / Wegen / Weinreich / Gehrlein (Hrsg


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer › § 12

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 12 BGB
    § 12 Abs. 1 BGB oder § 12 Abs. I BGB

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