Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
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Lösung Fall 12: „kinski-klaus.de“. Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. 1) Eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB, das auch den Künstlernamen einer. Person schützt und zu den sonstigen Rechten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB g
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Vereinsrecht – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Titel 2 Juristische Personen. Untertitel 1 ..... Vereinsrecht – Auszug BGB. 12. Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und. Kommunikationssyst
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Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR). Juristische Fakultät. Universität Augsburg. Erasmus Faber. Wiss. Mitarbeiter. Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT. AG 12. Fälle: Heimwerkerleiden /. Das Kreuz mit dem Überkreuzen ...
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Ohne besondere Vereinbarung gilt das BGB außerhalb des Geltungsbereichs des. UN-Kaufrechts nach Maßgabe von Art 4 ROM I; für Verbraucherverträge gilt Art 6 ROM I. Das BGB kann anstelle ausländischen Rechts und, nach wie vor verbreitet, des UN-Kaufrechts
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01.01.2018 - Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2004 ... ab 01.07.2009. 0,12 %. 5,12 %. 8,12 % ab 01.01.2010. 0,12 %. 5,12 %. 8,12 % ab 01.07.2010. 0,1
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-1/Namensrecht
a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte. b) Anwendungsfälle. (1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sin
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20020144
Dabei fällt unter den Wortlaut des § 12 BGB an sich nur der Name einer natürlichen Person. Durch die Rechtsprechung jedoch ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift seit langem erweitert worden - so etwa auch auf Namen juristischer Personen des öffentl
https://openjur.de/g/bgb/12.html
12 Namensrecht →. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem an
https://www.iurastudent.de/definition/name-%C2%A7-12-bgb
Der Name einer natürlichen Person ist ihre sprachliche Kennzeichnung. Er dient der Identifizierung und Unterscheidung. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Säcker, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 12, Rn. 1. Lass dir das Thema Name (§ 12 BGB) noch mal ausfü
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13. Auflage 2018. Buch. Rund 3940 S. Hardcover Luchterhand ISBN 978-3-472-09555-2. Stand: Gesetzes- und Bearbeitungsstand vom 1. März 2018. Vorauflage: BGB, 12. Auflage 2017. Auch in folgendem Set erhältlich: Prütting / Wegen / Weinreich / Gehrlein (Hrsg