§ 1356 BGB, Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Paragraph 1356 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.


(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.


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Gender und Schule / Unterrichtspraxis / Sozialkunde – Werte und ...

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Fassung von 1896: § 1356 BGB: Zur Haushaltsführung: „Die Frau ist unbeschadet der Vorschriften des § 1354 BGB, berechtigt und verpflichtet das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpfl

Kleine Anfrage - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/006/0800650.pdf
21.06.1977 - ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Ferner geht dieses. Gesetz nicht mehr vom Leitbild der Hausfrauenehe aus; die Ehe- gatten regeln vielmehr die Haushaltsführung im gegenseitigen. Einvernehmen (§ 1356 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmungen

Pflichten und Haftung in der Ehe

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Die Aufgabenverteilung (§ 1356 BGB) und die Pflicht zur Unterhalts- leistung sind bloße Konkretisierungen dieser Generalklausel. (1) Der Wortlaut. • Gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen. Lebensgemeinschaft verpflichtet

Themenblätter im Unterricht Nr.19 - Bundeszentrale für politische ...

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1356 BGB (Haushaltsführung). Fassung von 1958. Die Frau führt den Haushalt in eigener Verant- wortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf o

Teil III - Wirkungen der Ehe

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Webseiten zum Paragraphen

"Haushaltsführung" - Der § 1356 BGB im Wandel der Zeiten - Politik ...

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08.07.2008 - "Haushaltsführung" - Der § 1356 BGB im Wandel der Zeiten. 0. 0. Fassung von 1896. Die Frau ist ... berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verp

BGB § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit. (1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) 1Bei

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1356

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1356 BGB
    § 1356 Abs. 1 BGB oder § 1356 Abs. I BGB
    § 1356 Abs. 2 BGB oder § 1356 Abs. II BGB

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