§ 1353 BGB, Eheliche Lebensgemeinschaft
Paragraph 1353 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.


(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Pflichten und Haftung in der Ehe

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
A. Überblick. I. Allgemeine Ehewirkungen. Im Rahmen dieser Veranstaltung steht das eheliche Haftungsrecht am Anfang des Abschnitts über die sog. allgemeinen Ehewirkungen. Gesetzlich geregelt ist dieser Abschnitt in §§ 1353 bis 1362 BGB. Es handelt sich –

Leitsätze: § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 26 EStG ... - Justiz in Sachsen

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1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 26 EStG, § 10d EStG. 1. Wenn über das Vermögen des aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur gemeinsamen. Veranlagung nach § 26 EStG verpflichteten Ehegatten das. Insolvenzverfahren eröffnet ist, hat

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/135/1613596.pdf
30.06.2009 - Es wird durch Ergänzung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen kön- nen. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neure

Bundesrat Gesetzentwurf

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/273-15(B).pdf?__...
25.09.2015 - Es wird durch Ergänzung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klarge- stellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die. Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen. Neu

SEx IN DER EHE ALS RECHTLICHE ERWARTUNG - Forum Recht

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Die Rechtsprechung geht in diesen Entscheidungen von einer recht- lichen Pflicht zum Geschlechtsverkehr in der Ehe aus, welche in. § 1353 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – „Die Ehe- gatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft ve


Webseiten zum Paragraphen

§ 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93081.htm
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht.

FamilienRecht - BGB - EheRecht - Ehe allgemein §§ 1353 - 1362

http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1353_1362.htm
Rechtsberatung @ Anwalt - Recht + Rat @ Familienrecht - Eherecht - Scheidung.

1353 BGB – WikiMANNia

http://de.wikimannia.org/1353_BGB
18.05.2017 - 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft. Fassung von 1. Januar 1900, Fassung von 1. Juli 1977, Fassung von 1. Juli 1998. (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. (1) Die Ehegatten sind

§ 1353 I 2 BGB: Anspruch auf eheliche Lebensgemeinschaft - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/1353-i-2-bgb-rechtspflicht-ehe/
17.06.2015 - Wie weit gehen die Rechte und Pflichten innerhalb einer Ehe? Wo kann es Probleme geben? Lesen Sie hier alles über § 1353 I 2 BGB.

§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1353.html
1353 Eheliche Lebensgemeinschaft →. (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1353

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1353 BGB
    § 1353 Abs. 1 BGB oder § 1353 Abs. I BGB
    § 1353 Abs. 2 BGB oder § 1353 Abs. II BGB

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