§ 1355 BGB, Ehename
Paragraph 1355 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.


(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.


(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.


(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.


(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.


(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das neue Familiennamensrechtsgesetz.

https://epub.ub.uni-muenchen.de/8977/1/8977.pdf
vorschrift (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) drückt eine gesetzliche. Präferenz aus, Ehename und getrennte Namensführung wer den nicht als gleichwertige Alternativen angesehen. Diese. Haltung liegt auch den gesetzlichen Folgeregelungen zugrun de1 5 . Mangels ei

Namensrecht: Wegweiser bei Geburt, Heirat und Scheidung

https://www.akademische.de/downloads/article/r-143549/1/BR_Namensrecht.pdf
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, nach § 1355 Abs. 2 BGB bei der Heirat oder später den. Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen. Es kann aber auch der Name aus einer geschiedenen Ehe gewählt werden. Eine

Merkblatt für Eheschließungen für Deutsche

http://www.flotwedel.de/fileadmin/user_upload/Formulare/Standesamt/Merkblatt_An...
geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB). Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung einzutragen ist. Familienname kann der in einer früheren Ehe erwo

Familienrecht Vorlesung 5 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_5.ppt....
27.11.2014 - Familienrecht Vorlesung 5. 27. November 2014. Notar Dr. Christian Kesseler. 4. Der Ehename nach § 1355 BGB. Name des Mannes. Name der Frau oder. Ehename. Ehename + nichts. Ehename. Bisheriger Name + Ehename. Ehename + Bisheriger Name. Nicht

Gesetzesgrundlage Ehename/Familienname ... - Freie Events GbR

http://www.freie-events.de/upload/Namensrecht.pdf
Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Bei ausländischen Eheschließenden gilt deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB). Ehename/Familienname. Das Ehepaar kann sich für einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) entscheiden


Webseiten zum Paragraphen

§ 1355 BGB Ehename Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93083.htm
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten.

Verfassungswidrigkeit von § 1355 II BGB

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/1bvr193_97.htm
Verfassungsrechtlicher Schutz des Namens als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Verfassungswidrigkeit des Verbots der „Weitergabe“ des als Ehenamen gewählten Namens eines früheren Ehegatten (1355 Abs. 2 BGB). BVerfG, Urteil v. 18.2.2004 -

20 Jahre Namensrecht - Legal Tribune Online

https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/namensrecht-ehe-familienname-nachname-rec...
06.04.2014 - Juli 1976 hatten Eheleute nach § 1355 BGB die Pflicht, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Konnten sie sich nicht verständigen, galt nach Abs. 2 S. 2 der Norm: "Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes." Das

Bundesverfassungsgericht - Presse - Gesetzgeberische ...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bv...
05.05.2009 - Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen ode

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1355 – Ehename ...

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Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1355

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1355 BGB
    § 1355 Abs. 1 BGB oder § 1355 Abs. I BGB
    § 1355 Abs. 2 BGB oder § 1355 Abs. II BGB
    § 1355 Abs. 3 BGB oder § 1355 Abs. III BGB
    § 1355 Abs. 4 BGB oder § 1355 Abs. IV BGB
    § 1355 Abs. 5 BGB oder § 1355 Abs. V BGB
    § 1355 Abs. 6 BGB oder § 1355 Abs. VI BGB

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