§ 1231 BGB, Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Paragraph 1231 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.


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BGB. „Leitbild“ und „Normalfall“ (?); Juristische Person; Entstehung durch (privates) Stiftungsgeschäft und (staatliche) Anerkennung; Keine Körperschaft im ... der Firma einer GmbH ist (nur dann) zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck


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Dr

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Pfandrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1231 - Haufe

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BGB § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1231/
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf. 1Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs for

.§ 1231 BGB Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

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Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke de.

§ 1231 BGB - Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

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1231 BGB - § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des.

BGB - Drittes Buch - § 1231

http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1231

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1231 BGB
    § 1231 Abs. 1 BGB oder § 1231 Abs. I BGB

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