§ 1229 BGB, Verbot der Verfallvereinbarung
Paragraph 1229 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.


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27.01.2012 - 1976, 86; MünchKomm/Eickmann, BGB, 5. Aufl. 2009, § 1149 Rn. 12; Tiedke, ZIP. 1996, 59 f.; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1149 Rn. 4). Das in den §§ 1149,. 1229 BGB ausdrücklich geregelte Verbot von Verfallsklauseln sei nicht auf die

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1229 BGB
    § 1229 Abs. 1 BGB oder § 1229 Abs. I BGB

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