§ 1228 BGB, Befriedigung durch Pfandverkauf
Paragraph 1228 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.


(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Fall:

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%204%20Lsg.doc
Zu prüfen ist ein Herausgabeanspruch des P gegen unmittelbaren Besitzer LN aus § 985 BGB. ... Da diese Bedingung noch nicht eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung gemäß § 929 S.1 BGB nicht vor. 2. ..... Anspruch auf Duldun


PDF Dokumente zum Paragraphen

Seite 31-39

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/KS_Seite_31-39....
a) Haftung des Pfandes für die Forderung in ihrem je- weiligen Bestand (§ 1210) b) Erlöschen des Pfandrechts bei Erlöschen der gesi- cherten Forderung (§ 1252). Verwertungsreife a) Eintritt der Verkaufsberechtigung (1228 II) b) Verkaufsandrohung (§ 1234

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12)

https://www.uni-frankfurt.de/69094952/Loesung_11_von_12.pdf
19.01.2018 - Fall 2: Lösungshinweise. Ist D zum Verkauf des Tablets berechtigt? Um zum ordnungsgemäßen Verkauf berechtigt zu sein, müsste D gem. § 1228 I BGB zur. Befriedigung seiner Forderung aus dem Pfandrecht berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass D

Lösung - Berlin.de

https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
cc) Pfandrecht nicht durch Sicherungsübereignung untergegangen kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB, da nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB Übergabe erforderlich ist, sich hier die Übereignung aber nach §§ 929, 930 BGB vollzog b) Pfandverwertung e

Fall 9: „Der Stiefel und sein Socken“ - Examinatorium Zivilrecht

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08.12.2017 - Ausgangspunkt: § 1228 II 1 BGB. => Hat Z ein Pfandrecht? I. Zweiterwerb vom Berechtigten (§ 1250 BGB). 1. Bestand und Abtretung der Forderung. - Hier: Durch Zession (§ 398 BGB) erlangte. Darlehensforderung (§ 488 I 2 BGB). 2. Bestand und Übe

Das System der Ansprüche - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
1147 (1192); 1228 BGB. 4. Mitwirkung / Berichtigung a) §§ 888 I BGB. Abgabe der nach § 19 GBO erforderlichen Bewilligung, die b) § 884 BGB zur Eintragung des vorgemerkten Rechts bzw. zur. Grundbuchberichtigung erforderlich ist. II) Sekundäransprüche. 1.


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1228/
20.07.2017 - 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf. (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschul

§ 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1228.html
1228 Befriedigung durch Pfandverkauf →. (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegensta

.§ 1228 BGB Befriedigung durch Pfandverkauf - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1228-BGB-Befriedigung-durch-Pfandverkauf_61856
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt sobald die Forderung g.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1228 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst

Definition » Pfandreife « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/pfandreife.html
Die Pfandreife tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist. Ist die Forderung nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, so tritt Pfandreife frühestens dann ein, wenn die Forderung in eine Geldforde


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1228

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1228 BGB
    § 1228 Abs. 1 BGB oder § 1228 Abs. I BGB
    § 1228 Abs. 2 BGB oder § 1228 Abs. II BGB

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