§ 1230 BGB, Auswahl unter mehreren Pfändern
Paragraph 1230 Bürgerliches Gesetzbuch

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.


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§ 1230 BGB Auswahl unter mehreren Pfändern Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93001.htm
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1230 – Auswahl ...

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Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger soweit nicht ein anderes bestimmt ist diejenigen auswählen welche verkauft werden sollen. Er kann nur.

BGB § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1230/
Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern. 1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

§ 1230 BGB - Auswahl unter mehreren Pfändern - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1230/
1230 BGB - § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1230

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1230 BGB
    § 1230 Abs. 1 BGB oder § 1230 Abs. I BGB

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