§ 1067 BGB, Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Paragraph 1067 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.


(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.


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BGB § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1067/
20.07.2017 - 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen. (1) 1Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sache

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1067

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1067 BGB
    § 1067 Abs. 1 BGB oder § 1067 Abs. I BGB
    § 1067 Abs. 2 BGB oder § 1067 Abs. II BGB

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