§ 1070 BGB, Nießbrauch an Recht auf Leistung
Paragraph 1070 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.


(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.


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2009, 1070 und dazu Gsell, LMK 2009, 276149. 7. So BGHZ 178, 355 = NJW 2009, 1068 Rn. 16 im Anschluss an die. Begründung des RegE, BT-Drs. 14/6040, 196; dem zustimmend Witt,. NJW 2009, 1070; ebenso Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012,. § 346 Rn. 164;

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275 Abs. 1 BGB unmöglich. Folglich kann eine Streitentscheidung dahinstehen. Zwischenergebnis. 2. Der Anspruch auf Rückgewähr des Fell-Ponys Fury in natura aus § 346 Abs. 1. Hs. 2 Var. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nach allen Auffassungen erlosche

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rechtlicher Vorschriften, VersR 2001, 1070; Kilian, Zweifelsfragen der deliktsrechtlichen Sachverständigenhaftung nach & 839a. BGB, ZGS 2004, 220; Kilian, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach S 839a BGB, VersR 2003, 683; Lesting, Die. Neur

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i.V.m. § 398 BGB), Sicherungsabtretung (-zession) (§§ 311 I, 398 BGB), Sicherungsnießbrauch (§§ 311 I,. 1070 BGB). ▫ Immobiliarsicherheiten: Hypothek (§§ 1113-1190 BGB), Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB), Rentenschuld. (§§ 1199-1203 BGB). hemmer-Methode: Di


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1070 BGB
    § 1070 Abs. 1 BGB oder § 1070 Abs. I BGB
    § 1070 Abs. 2 BGB oder § 1070 Abs. II BGB

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