(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/745ce22c-bd17-4297-ae2a-a3cbe6551204/103765-f...
15.07.2011 - Notwendige Zustimmung der Berechtigten (§§ 1071, 1276 BGB). Nach §§ 1071, 1276 BGB kann ein verpfändetes oder einem Nießbrauch unterliegendes. Recht nur mit der Zustimmung des Pfandgläubigers bzw. Nießbrauchsberechtigten aufgehoben oder in e
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275 Abs. 1 BGB unmöglich. Folglich kann eine Streitentscheidung dahinstehen. Zwischenergebnis. 2. Der Anspruch auf Rückgewähr des Fell-Ponys Fury in natura aus § 346 Abs. 1. Hs. 2 Var. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nach allen Auffassungen erlosche
http://www.centrale.de/media/form_unternehmensn_niessbrauch.pdf
Nießbrauch ist grundsätzlich unübertragbar und dementsprechend unvererblich (§1068, 1059; Ausnahme: §1059a. BGB). Beeinträchtigung: Die Verpflichtung des Bestellers, den Nießbrauch beeinträchtigende Maßnahmen zu un- terlassen, ergibt sich aus §1071 BGB,
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
4. BGB Allgemeiner Teil. BGB AT Anfechtung eines Computerkaufs im Internet ... BGB AT Probleme aus dem Recht der Stellvertretung und ...... JuS 2010,. 1071. Strafrecht. AT. Eine missglückte Rache -. Notwehr (Absichtsprovokation/sonstige vorwerfbare Provo
https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/unternehmensgru...
Die VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Festle- gung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie. 96/26/EG des Rates (ABl. EU 2
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1071/
1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts. (1) 1Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
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(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des §
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(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demj.
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06.10.2016 - Es führt einerseits aus, die fehlende Zustimmung nach § 1071 BGB berühre die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit einer Maßnahme der Gesellschafter nicht, sondern führe lediglich zu einer Schadensersatzpflicht des den Nießbrauch bestellenden