§ 1074 BGB, Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Paragraph 1074 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.


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1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und ... - Buzer.de

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Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu.

§ 1074 BGB - Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung ... - openJur

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Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündi ...

§ 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und ...

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1074 BGB Satz 1 BGBDer Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt.§ 1074 Satz 2.

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Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt zur Kündigung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten › § 1074

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1074 BGB
    § 1074 Abs. 1 BGB oder § 1074 Abs. I BGB

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