§ 1075 BGB, Wirkung der Leistung
Paragraph 1075 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.


(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.


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Erlöschen des Schuldverhältnisses

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Dücker, Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung, WM 1999, 1257 - 1263; Ehricke, Die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung gemäß § 366 I BGB wegen Irrtums, JZ 1999, 1075 - 1080; Ernst, Die Zurückweisung des Ware, NJW 1997, 896 - 900; Fabienke, Erfü

Unterschrift fehlt laut BGB - staatenlos.info

https://www.staatenlos.info/images/musterschreiben/01/Unterschrift%20fehlt%20la...
R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 . III ZB 7/72 = Vers. G 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87). Verweis dazu auch Pressemitteilung Freispruch Banker wegen fehlender Unterschrift des Rich


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Staudinger BGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910750_Excerpt_001.pdf
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: · Staudinger BGB - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. §§ 631 - 651 (Werkvertragsrecht). Bearbeitet von. Prof. Dr. Dieter Reuter, Prof. Dr. Florian Jacoby, Prof. Dr. Frank Peters. Neubearbeitung

BGB Sachenrecht 1

http://www.ihr-anwalt.de/krueger/download/BGBSachenrecht1.pdf
Verbrauchbare Sachen (§ 92 Abs. 1 BGB). = Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem. Verbrauch oder der Veräußerung bestehen (z.B.. Nahrungsmittel, Benzin). Folge für Nutzungsrechte §§ 1067, 1075 BGB. • Teilbare Sachen (§ 752 Satz 1 BGB). = Sachen

§ 241 a BGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folienskript.pdf
Ersitzung, §§ 900, 937 BGB. • Verbindung, Vermischung,. Verarbeitung,. §§ 946ff. BGB. • Eigentum an Schuld- urkunden, § 952 BGB. • Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen von der. Hauptsache, §§ 953ff. BGB. • Aneignung, § 958 BGB. • Fund, §§ 973f. BG

Kaiserseminare - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14500/kaiser-rspr-bgb-042009.p...
02.04.2009 - Sie sich die von uns dargestellten Kurzzusammenfassungen merken. Zusammentreffen individueller Endrenovierungspflicht im Übergabeprotokoll mit unwirksamer starrer Klausel, BGH NJW 2009, 1075 f. (§§ 307,. 139 BGB) Treffen starre und deshalb u

hrr-strafrecht.de - BGH 4 StR 676/10 - 18. Januar 2011 (LG Dortmund ...

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18.01.2011 - 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO; § 291 BGB; § 288 BGB; § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Leitsatz des Bearbeiters. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit löst auch im Adhäsionsverfahren keine Verzinsungspflicht nach § 291 BGB aus (BGH NJW 1985, 1


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§ 1075 BGB Wirkung der Leistung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92844.htm
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der.

§ 1075 BGB - Wirkung der Leistung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1075.html
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an de ...

BGB § 1075 Wirkung der Leistung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1075/
1075 Wirkung der Leistung. (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbrauc

Archiv-Text-Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1068-1089 - SaDaBa

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1075 BGB (Folgen der Schuldnerleistung). (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande. (2) aWerden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwir

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1075 – Wirkung ...

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Gesetzestext (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigent


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten › § 1075

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1075 BGB
    § 1075 Abs. 1 BGB oder § 1075 Abs. I BGB
    § 1075 Abs. 2 BGB oder § 1075 Abs. II BGB

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