§ 1077 BGB, Kündigung und Zahlung
Paragraph 1077 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.


(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.


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Bankentgelte in der aktuellen höchst- und ... - BuB-Fachtagung

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sie unterliegen nicht der materiellen Inhaltskontrolle (sondern nur §§ 134 u. 138 BGB),. auch nicht, was die Struktur der Entgeltregelung angeht,. sondern nur dem (formellen) Transparenzgebot (BGHZ 180, 257 = WM 09, 1077;. BGHZ 190, 66 = WM 11, 1329). Da


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b) Abgrenzung, § 328 BGB - student-online.net

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E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Heil-behandlungskosten und auf Schmerzensgeld aus § 651f I BGB haben. ... Voraussetzung für einen Reisevertrag nach § 651a BGB ist die Er-bringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen.[1]. Wei


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Buchstabe M 1077..1186 ++ - Steuerzahler Service GmbH

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das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (§§ 433 ff. BGB). Weist die gebrauchte Im- mobilie Mängel auf, so richten sich die An- sprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach §§ 434 ff. BGB. Er kann wegen dieser. Mängel Mängelansprüche auf Nacherfüllung

1192 Abs. 1a BGB - ZJS

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2190 (2193); Wellenhofer, JZ 2009, 1077 (1085). oder die Anwendung des § 826 BGB,25 und zwar jeweils etwa mit dem Hinweis darauf, dass der Erwerber eine Schä- digung des Grundschuldners billigend in Kauf nimmt, zu einem Einredeerhalt verholfen werden.26

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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01.03.2011 - 2011, Einführung vor § 372 Rn. 1). Von der. Hinterlegung nach den § 372 ff. BGB ist eine Hinterlegung als die geschuldete Leistung. (§§ 432 Abs. 1, 660 Abs. 2, 1077 Abs. 1, 1281 Abs. 1, 1239 BGB), die Hinterlegung zu. Sicherungszwecken (§§ 2

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Drucksache 16 / 1077. 26. 11. 2016. Antrag der Fraktion der AfD ... keine Ehemündigkeit gemäß § 1303 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt, hat ein deutsches Gericht nun erstmals die ... fähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB vorzulegen, in dem vom

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§§ 1077 bis 1079 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1077-1079&ag=6597
1077 Kündigung und Zahlung. § 1077 wird in 3 Vorschriften zitiert. (1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder k

§ 1077 BGB Kündigung und Zahlung

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1077-BGB
1077 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.§ 1077 Abs. 1 Satz 2 BGBJeder von beiden kann verlangen, dass an sie.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1077 - Haufe

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(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) Der Nie

BGB § 1077 Kündigung und Zahlung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1077/
Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten. § 1077 Kündigung und Zahlung. (1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder k

Archiv-Text-Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1068-1089 - SaDaBa

http://der-kleine-rechtsfreund.de/Archiv_Bund/BGB1068_1089.html
1077 BGB (Zahlung und Kündigung). (1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2aJeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; 2bjeder kann statt der Zahlung die Hinte


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten › § 1077

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1077 BGB
    § 1077 Abs. 1 BGB oder § 1077 Abs. I BGB
    § 1077 Abs. 2 BGB oder § 1077 Abs. II BGB

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