§ 845 BGB, Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
Paragraph 845 Bürgerliches Gesetzbuch

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


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Zusammenfassung der Stellungnahmen - Deutscher Bundestag

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Der Haushaltsführungsschaden. Teil 1 – Anspruchsgrundlagen und ...

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§ 845 BGB Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92611.htm
1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet

§§ 843 bis 845 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Der Grund für Schadensersatzansprüche der mittelbar Geschädigten gemäß §§ 844 , 845 BGB ist, dass in den dort geregelten Fälle der Schaden typischerweise nicht beim durch die unerlaubte Handlung Verletzten, sondern bei anderen Personen eintritt, wie vor


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 845 BGB
    § 845 Abs. 1 BGB oder § 845 Abs. I BGB

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