§ 844 BGB, Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Paragraph 844 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.


(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.


(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Studium/Studienbegleitende%20Angebote...
Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld. § 844 Abs. 3 BGB: „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugef


PDF Dokumente zum Paragraphen

Referentenentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Hinterblie...
benen nach den §§ 844 und 845 BGB Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalt sowie entgangene Dienste ersetzt verlangen. Immaterieller Schadensersatz in Gestalt eines Schmerzensgeldes wird den Hinterbliebenen vom geltenden Recht im Gegensatz zu zahlreic

18/11397 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811397.pdf
07.03.2017 - verursachten Tötung können die Hinterbliebenen nach den §§ 844 und 845 BGB Beerdigungskosten und entgan- genen Unterhalt sowie entgangene Dienste ersetzt verlangen. Immaterieller Schadensersatz in Gestalt eines. Schmerzensgeldes wird den Hin

Übungsfall - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/veranst/archiv/ss%202007/h...
1. Entgangene Altersversorgung, §§ 844 II, 823 I BGB a. Widerrechtliche Tötung b. Verschulden c. Entziehung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten. Soweit die Eltern bedürftig sind, schuldet ihnen das Kind Unterhalt, §§ 1601, 1602 I. B

Deliktsrecht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/BGB_IIb/...
Mutter die Pflicht, die Beerdigungskosten der T zu tragen. 2. Ergebnis. Es besteht ein Anspruch der Mutter gegen die Ärzte auf Ersatz der Beerdigungskosten der Tochter. (§ 844 Abs. 1 BGB). Fall 4 Fleet (BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886). A. Ansprüche der Klä

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf ...

http://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2017/05/arzthaftungsrecht-dr-mid...
01.04.2017 - Lehrbeauftragter der Universität Münster. Bergmann und Partner. Josef-Schlichter-38, 59063 Hamm www.bergmannpartner.com info@bergmannpartner.com. Dr. Max Middendorf. 2. Agenda. I. Politscher Hintergrund und Stand des. Gesetzgebungsverfahrens


Webseiten zum Paragraphen

Hinterbliebenengeld: neue Regelung im BGB-Deliktsrecht

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hinterbliebene-schmerzensgeld-deliktsr...
13.01.2017 - Danach wird in § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näh

Die Neufassung des § 844 abs. 3 BGB -

http://blog.ziegler-marburg.de/die-neufassung-des-%C2%A7-844-abs-3-bgb/
20.06.2017 - Nach dem neugefassten § 844 Abs. 3 BGB (vgl. BT- Drucksache 18/11615) stehen den Angehörigen des Verstorbenen i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bei Fremdverschulden ebenfalls eigene Entschädigungsansprüche in Form von Hinterbliebenengeld zu. Diese sin

§ 844 Abs. 3 n.F. BGB: Schmerzensgeld für Hinterbliebene in Kraft ...

http://www.bbrenner.com/single-post/2017/09/06/%C2%A7-844-Abs-3-nF-BGB-Schmerze...
844 Abs. 3 n.F. BGB: Schmerzensgeld für Hinterbliebene in Kraft. 06.09.2017. |. RA'in Barbara Brenner. Es ist geschafft: Am 22.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (BGBl. I 2017, Nr. 48, Seite 2421 ff.) in Kraft ge

Erweiterung der Ersatzansprüche Dritter im Deliktsrecht geplant ...

http://www.juraexamen.info/erweiterung-der-ersatzansprueche-dritter-im-deliktsr...
03.02.2017 - Hier sieht § 844 BGB auch Ersatzansprüche Dritter bei Tötung vor. Die Norm stellt eine Sonderregel zu dem Grundsatz dar, dass nur der in seinen Rechtsgütern Verletzte Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann. Voraussetzung ist dabei

Schmerzensgeldanspruch Hinterbliebener - Rechtsanwalt in Koblenz ...

https://www.caspers-mock.de/publikationen/schmerzensgeld_hinterbliebene.htm
Schmerzensgeldanspruch Hinterbliebener, die Neuregelung in § 844 III BGB - Ein Beitrag von der Fachanwältin für Verkehrsrecht Christine Brauner-Klaus.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 844

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 844 BGB
    § 844 Abs. 1 BGB oder § 844 Abs. I BGB
    § 844 Abs. 2 BGB oder § 844 Abs. II BGB
    § 844 Abs. 3 BGB oder § 844 Abs. III BGB

  • Werbung