§ 530 BGB, Widerruf der Schenkung
Paragraph 530 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.


(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.


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Dritter Teil: Widerruf wegen groben Undanks

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15.08.2015 - Nach § 530 BGB kann eine Schenkung „widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig“ gemacht hat. Das Tatbestandsmerkmal der „sch

Fall Formerfordernisse

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Formerfordernisse.pdf
530 Abs. 1, 531 BGB i.V.m. § 812 ff. BGB. X könnte gegen Y einen Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe des Drucks gem. § 530 Abs. 1, 531 BGB i.V.m. § 812 ff. BGB haben. Dies setzt zunächst den wirksamen Widerruf der Schenkung voraus. I. Widerruf. D

3. Klausur Probeexamen Herbst 2017 Zivilrecht Klausur Nr. 1258

http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/examenstraining/klaus...
530 Abs. 1 BGB begründeter Widerruf hätte zur Folge, dass die Schenkung als Rechtsgrund für die Zuwendung i.S.d.. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB später wegfällt und der Schen- ker das Geschenk – in den Fällen des § 818 Abs. 2 BGB nur dessen Wert – kondiz

Fax - Abfrage - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4b29a256-98f3-4a15-a788-b5e0ca3517d1/1226.pdf
08.04.1998 - BGB § 530; BayAGBGB Art. 7 ff. Schenkungswiderruf durch überlebenden Ehegatten bei Schenkung zweier Miteigentumshälften. Sachverhalt. Jeder Ehegatte übertrug seinen Miteigentumshälfteanteil am Grundbesitz auf das gemeinsame Kind. Dabei wurde

Vererben und Schenken - Beiten Burkhardt

https://www.beiten-burkhardt.com/images/praesentationen/VererbenUndSchenken.pdf
06.03.2013 - Schenkung. ➢formlos bei sofortigem Vollzug. ➢Schenkungsversprechen nur notariell. Einschränkungen und Sonderfälle. ➢ Einrede des Notbedarfs (§ 519 BGB). ➢ Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB). ➢ Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). ➢ Widerruf


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§ 530 BGB - Widerruf der Schenkung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/530.html
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des ...

Wann kann man eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen ...

http://www.refrago.de/Wann_kann_man_eine_Schenkung_wegen_groben_Undanks_widerru...
06.05.2014 - ... eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen? Nach dem Gesetz kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Unda

BGH: Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks bedarf ...

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-rueckforderung-der-schenkung-wegen-groben...
07.02.2013 - ... des Beklagten dargelegt worden war, rechtsfehlerhaft aber nicht festgestellt wurde. Nach § 530 BGB aber kann der Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des

Wann ist Widerruf Schenkung bei grobem Undank unmöglich?

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/vorweggenommene-erbfolge/schenkung-wid...
Tatsächlich eröffnet § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in krassen Fällen dem Schenker die Möglichkeit, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen und das Geschenk beim Beschenkten herauszuverlangen. Der § 530 BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Eine

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 530 – Widerruf ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Wi


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung › § 530

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 530 BGB
    § 530 Abs. 1 BGB oder § 530 Abs. I BGB
    § 530 Abs. 2 BGB oder § 530 Abs. II BGB

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