§ 446 BGB, Gefahr- und Lastenübergang
Paragraph 446 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Gefahrtragung im Kaufrecht - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Beim gegenseitigen Vertrag ist die Gegenleistungsgefahr (oder Preisgefahr) das Risiko, wer den durch den Untergang des Leistungsgegenstandes der Hauptleistungspflicht eingetretenen wirtschaftlichen Nachteil letztlich trägt. Ausnahmen: • Übergang der Prei


PDF Dokumente zum Paragraphen

Fallbesprechung 5: Fälle zu den Gefahrtragungsregeln

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ss_1...
Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 446 S. 1 BGB. Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 446 S. 1 BGB ergeben. Nach § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Sache mit Übergabe auf den Käufer über. Übergabe ist die Über

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Die ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/__326_BGB.pdf
Die Gegenleistungspflicht bei der Unmöglichkeit, § 326 BGB ... Hs BGB nur teilweise entfällt. Will sich der Gläubiger hier gänzlich von der Pflicht zur Erbringung der. Gegenleistung befreien, so muss er nach § 326 V iVm § 323 BGB vom .... Die Gegenleistu

Lösung Fall 3

http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/se...
29.04.2006 - 446 BGB regelt als Sondervorschrift die Preisgefahr im Kaufrecht und geht daher den allgemeinen Normen vor. Damit ist § 446 BGB für seinen Anwendungsbereich lex speci- alis zu § 326 II 1 2.Var. BGB. bb) a.A.. 4. : § 446 S.3 BGB ist deklarato

SchuldR - Fall 2 Loesung - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/WS_2010_2011/Ko...
Folglich scheidet ein Übergang der Preisgefahr auf K gemäß § 446 S.1. BGB aus. 2. Übergang der Preisgefahr nach § 447 Abs. 1 BGB. Nach § 447 Abs. 1 BGB geht beim Versendungskauf die Preisgefahr schon mit der. Übergabe der Kaufsache an die Transportperson

VL 7+8 SchR AT WS 2014 2015

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/vl_7_8_s...
Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB ausgeschlossen ist. • Dies setzt voraus: 1. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages. 2. Freiwerden des Schuldners von seiner synallagmatischen Leistungspflicht nach § 275 BGB. 3. Keine Ausnahmen. •. § 446 BG


Webseiten zum Paragraphen

Gefahrtragung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/gefahrtragung.htm
446 BGB betrifft nur die Fälle der Übergabe des Kaufgegenstandes vor der Übereignung. Denn nach vollständiger Übereignung hat der Verkäufer seine Leistungspflichten aus § 433 Abs. 1 BGB erfüllt, so dass sich die Frage nach Unmöglichkeit und Gefahrtragung

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 446 – Gefahr- und ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
446 gilt für den Sachkauf und den Kauf von Rechten, die gem § 453 III zum Besitz einer Sache berechtigen. Gleich stehen alle Kaufgegenstände des § 453, bei denen eine Übergabe von Sachen oder sachartigen Vermögenswerten stattfindet, zB Unternehmen (Palan

Gefahrübergang - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/blog/gefahruebergang/
12.09.2010 - Den Übergang der Preisgefahr regelt der § 326 II S.1 BGB sowie der § 446 und der § 447 BGB. Danach muß der Gläubiger dem Schuldner den Kaufpreis trotz Verlustes des Leistungsanspruches dann zahlen, wenn er, der Gläubiger, die Unmöglichkeit d

§ 446 BGB Gefahr- und Lastenübergang Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92110.htm
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die.

BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_446/
25.05.1999 - 446 Gefahr- und Lastenübergang. 1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 446

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 446 BGB
    § 446 Abs. 1 BGB oder § 446 Abs. I BGB

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