(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
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https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2002/MIT142002....
01.12.2002 - Im Zuge dieser Neuregelung ist § 436 BGB neu gefasst worden1. Während bisher der Ver- käufer eines Grundstücks nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten haftete, hat der Gesetzgeber j
http://www.esw-deutschland.de/pdf_downloads/Weimar/Vogel_Regelung_von_Erschlies...
436 BGB für den Grundstückskaufvertrag. •. Übertragbarkeit auf den Bauträgervertrag? RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München. Regelung von Erschließungsfragen im Bauträgervertrag,. 12. Weimarer Baurechtstage, 21./22.02.2013. § 436 BGB, Öffe
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e1d8f5df-bbee-49a3-be32-75cfbca1a43c/kostener...
17.05.2001 - „Die Kosten der Ersterschließung nach dem BauGB, auch, soweit sie erst in Zukunft abgerechnet werden, trägt der Verkäufer. Er versichert, dass alle bisher darauf angeforderten Beträge bezahlt sind; etwaige Rückzahlungsansprüche tritt er mit
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1027.pdf
436. Die Durchsetzbarkeit der Verwendungsansprüche im Eigentümer-Besitzer-. Verhältnis. Von cand. iur. Lennart Giesen, Bielefeld. Der folgende Beitrag bildet die inhaltliche Fortsetzung zu ... den Voraussetzungen des § 1001 S. 1 BGB uneingeschränkt ... g
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-2-2006.pdf
in Verbindung mit dem. Badischen Notarverein e.V.. Kronenstraße 34. 70174 Stuttgart. Schriftleitung. Notar Achim Falk,. Stuttgart. Notar Dr. Jürgen Rastätter,. Karlsruhe www.notare-wuerttemberg.de www.badischer-notarverein.de. 2/2006. März/April. Seiten
http://www.erwin-ruff.de/beitragspflicht_eigentumswechsel.html
Hintergrund dieser Problematik sind einerseits die zivilrechtliche Vorschrift in § 436 Abs. 1 BGB und andererseits die beitragsrechtlichen Bestimmungen im BauGB und im KAG zum Entstehen der persönlichen Beitragspflicht.1 Weil diese Vorschriften in ihrer
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_436/
25.05.1999 - 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken. (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschl
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kostenfalle-erschliessungsbeitraege_080939.ht...
14.04.2016 - ... wenn eine Gebrauchtimmobilie verkauft wird. 436 Abs. 1 BGB regelt hierzu, dass „der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet ist, die Erschließungsbeiträge oder sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 436 – Öffentliche Lasten von Grundstücken. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 436 – Öffentliche Lasten von. (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, E
https://www.anwaltonline.com/gesetze/schuldrecht/436.html
436 Öffentliche Lasten von Grundstücken. (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautech