§ 436 BGB, Öffentliche Lasten von Grundstücken
Paragraph 436 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.


(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.


Benachbarte Paragraphen


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436. Die Durchsetzbarkeit der Verwendungsansprüche im Eigentümer-Besitzer-. Verhältnis. Von cand. iur. Lennart Giesen, Bielefeld. Der folgende Beitrag bildet die inhaltliche Fortsetzung zu ... den Voraussetzungen des § 1001 S. 1 BGB uneingeschränkt ... g

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Hintergrund dieser Problematik sind einerseits die zivilrechtliche Vorschrift in § 436 Abs. 1 BGB und andererseits die beitragsrechtlichen Bestimmungen im BauGB und im KAG zum Entstehen der persönlichen Beitragspflicht.1 Weil diese Vorschriften in ihrer

BGB § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken - NWB Datenbank

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25.05.1999 - 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken. (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschl

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 436

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 436 BGB
    § 436 Abs. 1 BGB oder § 436 Abs. I BGB
    § 436 Abs. 2 BGB oder § 436 Abs. II BGB

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