§ 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche
Paragraph 438 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.


(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.


(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.


(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Kaufverträge. 1.1 Die 2-Jahresfrist bei Sach- und Rechtsmängeln. Die Verjährungsfrist beträgt i.d.R. zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt bei. Grundstücken mit der Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB. Ver

Kaufvertragsrecht und Sachmängelhaftung - IHK Nürnberg für ...

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„Die in § 438 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren … in 5 Jahren … bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen. Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und … im Übrigen in zwei. Ja


Webseiten zum Paragraphen

Kaufvertragsrecht und Gewährleistungsansprüche

http://www.my-anwalt.info/kaufvertragsrecht.htm
Gemäß § 438 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist -die im Einzelfalle auch vertraglich z. B. durch eine "Garantie" verlängert werden kann- 2 Jahre bei "beweglichen Sachen ", bei Bauwerken sogar 5 Jahre. Wird ein Mangel arglistig verschwiegen,

BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_438/
25.05.1999 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag · § 434 Sachmangel · § 435 Rechtsmangel · § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken · § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln · § 438 Verjährung der Män

Verjährung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/kaufverjaehrung.htm
438 BGB modifiziert die Verjährung gegenüber den für das allgemeine Leistungsstörungsrecht geltenden Bestimmungen des allgemeinen Verjährungsrechts (§§ 194 ff. BGB). Die Modifizierungen betreffen dabei zum einen die Länge der Verjährungsfrist und zum and

Mängelansprüche und Garantie beim Kauf - IHK für die Pfalz

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Die Verjährung für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt. Sie beträgt z.B.. 2 Jahre: bei beweglichen Sachen ab Ablieferung; 5 Jahre: - bei Bauwerken (ab Übergabe) - bei Baustoffen (ab Ablieferung), sofern diese auch tatsächlich für

Verjährung und Nacherfüllung im Kaufrecht | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/verjahrung-und-nacherfullung-im-kaufrecht/
24.01.2012 - Beginn und Lauf der Verjährung sind im Kaufrecht spezialgesetzlich in § 438 BGB niedergelegt. Der Verjährungsbeginn fängt gemäß § 438 Abs. 2 BGB beim Kauf von beweglichen Sachen mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Da der Mangel bereits


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 438

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 438 BGB
    § 438 Abs. 1 BGB oder § 438 Abs. I BGB
    § 438 Abs. 2 BGB oder § 438 Abs. II BGB
    § 438 Abs. 3 BGB oder § 438 Abs. III BGB
    § 438 Abs. 4 BGB oder § 438 Abs. IV BGB
    § 438 Abs. 5 BGB oder § 438 Abs. V BGB

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