§ 282 BGB, Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Paragraph 282 Bürgerliches Gesetzbuch

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

und Schutzpflichten - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-17F.pdf
Die Entstehung von Rücksichtnahme- und. Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). • Haftung auf Schadensersatz statt der. Leistung (§ 282 BGB). • Einfacher Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. – Schadensersatz wegen Verletzung von. Pflichten aus § 241 Abs. 2

Übersicht zum Schadensersatz

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Schadensersatz statt der Leistung. • §§ 280 I, III, 281 I Alt. 1 BGB (Nichtleistung). • §§ 280 I, III, 281 I Alt. 2 BGB (Schlechtleistung). • §§ 280 I, III, 282 BGB (Schutzpflichtverletzung). • §§ 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit). • § 31

Fall 24 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
282, 241 Abs. 2 BGB. A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. i.H.v. € 600,– aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB haben. Hierzu müsste B eine Pflicht gegenüber A aus einem Schuldverhältnis verletzt (§ 280 Abs. 1 S. 1

Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_141
setzungen des § 280 Abs. 1 BGB vom Erfüllungsanspruch zu einem Anspruch auf Schadensersatz zu wechseln. Einen derartigen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 3 BGB vielmehr nur alternativ unter den Voraussetzu

1 LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT Die Verletzung von ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Leist...
280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 BGB und. § 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) c.) § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 2 und §. 286 BGB (Schuldnerverzug) d.) § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 3 und §. 281 BGB e.) § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 3 und §. 282 BGB f.) §


Webseiten zum Paragraphen

Zu § 282 - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer ...

http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/rege/neu282.htm
Zu § 282 - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu Nummer 31 der Stellungnahme des Bundesrates eine Streichung des § 282 BGB-RE für erwägenswert gehalten. Der A

§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91929.htm
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 282 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung ...

https://openjur.de/g/bgb/282.html
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leist ...

BGB § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_282/
20.07.2017 - 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2. Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung ve

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 282 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. A. Allgemei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 282

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 282 BGB
    § 282 Abs. 1 BGB oder § 282 Abs. I BGB

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