§ 2373 BGB, Dem Verkäufer verbleibende Teile
Paragraph 2373 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.


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Jura Online - Fall: Schnauzer - Lösung

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Testamentsauslegung - Horn / Kroiß, Leseprobe - Beck Shop

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Gesetzestext § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2373 BGB, Dem Verkäufer verbleibende Teile - Steuernetz

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1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf › § 2373

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2373 BGB
    § 2373 Abs. 1 BGB oder § 2373 Abs. I BGB

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