§ 2374 BGB, Herausgabepflicht
Paragraph 2374 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.


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Seminararbeit Verjährung

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/patrickschmitz.doc
Paragraphenzeichen ohne Zusatz beziehen sich auf das BGB. .... 1) Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind im folgenden solche des BGB i.d.F. vom 1.1.2002; Vorschriften mit der Angabe a.F. sind solche des BGB in der davor ..... 43) BGHZ 68, 374 f.; 74, 204


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Inhaltsverzeichnis

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129. (g) Familienpapiere und Familienbilder. 129. (2)Überflüssigkeit der §§ 2372,2373 BGB. 129. (a) § 2372 BGB. 129. (b) § 2373 BGB. 130 d) Ergebnis. 130. 5. Pflichten des Verkäufers, §§ 2374-2376 BGB. 130 a) Regelungsinhalt. 131. (1) § 2374 BGB. 131. (a

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letzte Aktualisierung: 26. Februar 2007. BGB §§ 2371, 2374, 2033, 925; GBO § 22; ZVG § 17. Zwangsversteigerung gegen den Erben (und Erbschaftsverkäufer) bei. Erbschaftskaufvertrag. I. Sachverhalt. Zum Nachlass des Erblassers gehört unter anderem ein Grun

Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO - Verlag Franz Vahlen GmbH

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Erbunwürdigkeitsklage gemäß § 2342 BGB18 oder die Anfechtung oder der Erbverzicht nach § 2346 BGB erfasst. Der schuldrechtliche Anspruch des Erbschaftskäufers aus § 2374 BGB begründet den Gerichtsstand des § 27 dagegen ebenso wenig wie die Klage wegen Re

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Beck Shop

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Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung

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27.01.2012 - •auf Streitigkeiten aus einem Erbschaftskauf (§§ 2374 ff. BGB). •auf Klagen auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins gem. § 2362 Abs. 1 BGB. • Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allg


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2374 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die dispositive Vorschrift des § 2374 BGB verpflichtet den Verkäufer, alles zu tun, um dem Käufer die wirtschaftliche Stellung eines Erben zu verschaffen. Der Käufer rückt jedoch nicht in die Erbenstellung des Verkäufers ein. Geht man davon aus, dass auf

§ 2374 BGB Herausgabepflicht - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2374-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2374 BGB Herausgabepflicht - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

.§ 2374 BGB Herausgabepflicht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/2374-BGB-Herausgabepflicht_63098
2374 BGB Herausgabepflicht. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz

BGB § 2374 Herausgabepflicht - NWB Datenbank

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2374 Herausgabepflicht. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für

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Nach dem Grundgedanken der Entscheidung BGH ZIP 2015, 2331 muss es einem Gläubiger auch über den Umweg des § 826 BGB verwehrt sein, die behauptete …


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf › § 2374

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2374 BGB
    § 2374 Abs. 1 BGB oder § 2374 Abs. I BGB

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