§ 2370 BGB, Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Paragraph 2370 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.


(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.


Benachbarte Paragraphen


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Achter Abschnitt: Erbschein (§§ 2353 - 2370). Neunter Abschnitt: Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385). Erster Titel: Natürliche Personen (§§ 1 - 12). Zweiter Titel: Juristische Personen (§§ 21 - 89). Erster Titel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113). Zweiter Ti


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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 10 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Erbrecht-1922-2385-27-35-Be...
Seine Kommentierung der §§ 2353 bis 2370 BGB hat trotz des engen zeitlichen Rahmens Herr. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz übernommen. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Der weitere Kreis der Autoren hat sich nicht verändert. Es zeichnen die Autoren

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2370

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/023/0502370.pdf
Drucksache V/2370. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode. Anlage 1. Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder ...... BGB). cl) Der Vater ist dem Kinde im Range vor der. Mutter und den mütterlichen Verwandten zum. Unterhalt

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Erbschein und Erbscheinsverfahren - Erich Schmidt Verlag

https://www.esv.info/download/katalog/inhvzch/9783503106653.pdf
Aus Platzgründen sind die Nachweise aus den gängi- gen BGB-Kommentaren knapp gehalten; den BGB-Kommentar von So- ergel habe ich deshalb nicht zitiert, weil ich in der 13. Auflage des. Kommentars (anknüpfend an die 12. von Jürgen Damrau, Konstanz, be- arb

Internationales Privatrecht

http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/fries_engel_martin/dateien/internati...
08.03.2017 - Die Auslegung der inländischen Norm muss allerdings im Lichte der europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, geschehen. Beispiele: Notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, Hinterlegung nach. §§ 372 ff.


Webseiten zum Paragraphen

§ 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2370-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Checkliste | Die 24 wichtigsten Fragen zum Erbscheinverfahren - IWW

http://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/checkliste-die-24-wichtigsten-fragen...
08.05.2012 - ... Dritte auf seine Erbenstellung vertrauen können. Er bedarf daher im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs einer Legitimation. Diese kann durch einen Erbschein erfolgen, der in einem Erbscheinverfahren ( § 2353 bis 2370 BGB ) beantragt we

BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2370/
2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung. (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor d

12 T 2370/04 - Justiz in Sachsen

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Landgericht Leipzig Beschluss 12 T 2370/04. 30.06.2004. Zu den Voraussetzungen der Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB. Schlagwörter: Fiskus, Feststellung, Erbrecht, Voraussetzung. Rechtsvorschriften: § 1964 BGB. Verweise / Links:

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2370 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2370 – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2370 – Öffentlicher Glaube bei. (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschrift


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein › § 2370

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2370 BGB
    § 2370 Abs. 1 BGB oder § 2370 Abs. I BGB
    § 2370 Abs. 2 BGB oder § 2370 Abs. II BGB

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