(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
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http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Achter Abschnitt: Erbschein (§§ 2353 - 2370). Neunter Abschnitt: Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385). Erster Titel: Natürliche Personen (§§ 1 - 12). Zweiter Titel: Juristische Personen (§§ 21 - 89). Erster Titel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113). Zweiter Ti
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Erbrecht-1922-2385-27-35-Be...
Seine Kommentierung der §§ 2353 bis 2370 BGB hat trotz des engen zeitlichen Rahmens Herr. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz übernommen. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Der weitere Kreis der Autoren hat sich nicht verändert. Es zeichnen die Autoren
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/023/0502370.pdf
Drucksache V/2370. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode. Anlage 1. Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder ...... BGB). cl) Der Vater ist dem Kinde im Range vor der. Mutter und den mütterlichen Verwandten zum. Unterhalt
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Seine Kommentierung der §§ 2353 bis 2370 BGB hat trotz des engen zeitlichen Rahmens Herr. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz übernommen. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Der weitere Kreis der Autoren hat sich nicht verändert. Es zeichnen die Autoren
https://www.esv.info/download/katalog/inhvzch/9783503106653.pdf
Aus Platzgründen sind die Nachweise aus den gängi- gen BGB-Kommentaren knapp gehalten; den BGB-Kommentar von So- ergel habe ich deshalb nicht zitiert, weil ich in der 13. Auflage des. Kommentars (anknüpfend an die 12. von Jürgen Damrau, Konstanz, be- arb
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/fries_engel_martin/dateien/internati...
08.03.2017 - Die Auslegung der inländischen Norm muss allerdings im Lichte der europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, geschehen. Beispiele: Notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, Hinterlegung nach. §§ 372 ff.
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2370-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
http://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/checkliste-die-24-wichtigsten-fragen...
08.05.2012 - ... Dritte auf seine Erbenstellung vertrauen können. Er bedarf daher im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs einer Legitimation. Diese kann durch einen Erbschein erfolgen, der in einem Erbscheinverfahren ( § 2353 bis 2370 BGB ) beantragt we
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2370/
2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung. (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor d
https://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/document.phtml?id=377
Landgericht Leipzig Beschluss 12 T 2370/04. 30.06.2004. Zu den Voraussetzungen der Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB. Schlagwörter: Fiskus, Feststellung, Erbrecht, Voraussetzung. Rechtsvorschriften: § 1964 BGB. Verweise / Links:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2370 – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2370 – Öffentlicher Glaube bei. (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschrift