§ 2367 BGB, Leistung an Erbscheinserben
Paragraph 2367 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.


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Präsentationen zum Paragraphen

Berliner Testament

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ErbR.ppt
Dasselbe gilt kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 Abs. 2 BGB für die Erfüllung von Forderungen des Erblassers. ... muss man diesen als Anspruch des Erben prüfen und in diesem Rahmen auf die Erbfolge eingehen und bei Erteilung


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Lösungshinweise zur 1. Klausur am 15.03.2008 - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/rex/1.Klausur-ExKK-SS2008-...
2); unter den Schutz des § 2367 BGB fällt auch ein durch Surrogation in den Nachlass gekommener Anspruch (MK, § 2367 Rn. 3; Staudinger, § 2019 Rn. 23). Es spielt keine Rolle, ob A dem K den Erbschein vorgelegt hat; für den Schutz des § 2366 BGB genügt di

Erbrecht Vorlesung 7 - Uni Trier

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03.07.2014 - 17. Nachweis der Erbenstellung. Die wichtigsten Regelungen zum Recht des Erbscheins stellen die Regeln zur. Richtigkeitsvermutung nach § 2365 BGB und vor allem zum öffentlichen Glauben an den Erbschein nach §§ 2366/2367 BGB dar. Die Normen s

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017944/zrV_2017_skript11.pdf
a) Verfahren, §§ 2353 ff. BGB b) Inhalt c) Einziehung unrichtiger Erbscheine, § 2361 BGB. 3. Vermutungswirkung, § 2365 BGB. 4. Gutglaubensschutz, §§ 2366, 2367 BGB a) Allgemeines, Reichweite b) Verfügungen über Nachlassgegenstände, § 2366 BGB c) Leistung

Juristisches Repetitorium hemmer

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Gutglaubensschutz, §§ 2366, 2367 BGB. Beachte: Bösgläubigkeit nur bei positiver Kenntnis. Erbschein ersetzt ggü. Gutgläubigem fehlendes Erbrecht!!!! Damit steht § 2366 ne- ben §§ 932f. oder § 892 BGB. Über den Erbschein wird der Erwerber immer nur so ges

Lös ung

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BGB. -. Bei Insolvenz d. Gl., §§ 80 I, 82 InsO. 2. Leistung an Dritten möglich,. -. § 362 II BGB iVm. § 185 BGB: bei Zustimmung durch den. Berechtigten. -. § 407 BGB nach Abtretung und Unkenntnis des Schuldners. -. Legitimation des Dritten durch Grundbuc


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an ...

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Leistungen eines Dritten an einen Erbscheinserben, die auf eine bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses hin erfolgen, befreien den redlichen Dritten nach § 2367 BGB von seiner Verbindlichkeit. § 2367 BGB schützt also den redlichen Schuldner, während §

Der Erbschein im Examen | Juraexamen.info

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05.12.2014 - Darüber hinausgehend ist der öffentliche Glaube des Erbscheins gemäß §§ 2366, 2367 BGB als eine wichtige Rechtsfolge zu beachten. § 2366 BGB bewirkt eine Schutzfunktion für gutgläubige Dritte, die mit dem Erbscheinbesitzer Verfügungsgeschäft

§ 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben - Erbrecht

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Gesetzestext § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben - NWB Datenbank

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2367 Leistung an Erbscheinserben. Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen i

§ 2367 BGB - Leistung an Erbscheinserben - Rechtswörterbuch

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2367 BGB - § 2367 Leistung an Erbscheinserben Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein › § 2367

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2367 BGB
    § 2367 Abs. 1 BGB oder § 2367 Abs. I BGB

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