§ 2366 BGB, Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Paragraph 2366 Bürgerliches Gesetzbuch

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.


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Anspruch des A gegen X auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/ErbR-Fal...
trotz fehlender Erbenstellung des E könnte seine Verfügung zugunsten von X gleichwohl wirksam sein, weil E ein Erbschein erteilt war; dieser bewirkt nach § 2366 BGB, dass der hierin ausgewiesene Scheinerbe gültig über. über einen Erbschaftsgegenstand ver


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Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
352 Abs. 3 FamFG die Beschwerde gegen den die Erbberechtigung feststellenden Beschluss wegen zwischenzeitlich möglicherweise bereits vorgenommener Verfügungen des Scheinerben, die infolge § 2366 BGB wirksam sind, nur noch mit dem Ziel zulässig, den Erbsc

Fall Nr - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Somme...
Zwar ist K nicht gemäß §§ 929, 932 Eigentümer geworden, er könnte allerdings gemäß §§ 929, 2366 Eigentümer geworden sein. aa) Erwerb eines ... Gemäß §§ 2365, 2366 wird zugunsten des Erwerbers vermutet, dass der Inhalt des Erbschein richtig ist. Lt. Erbsc


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Lösung Nr - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_SS_08/Loesung_Erb_N...
1) Anspruch B gegen X auf Herausgabe des Bildschirms. - aus § 985 o B = Eigentümer. B ist Erbe, daher Eigentumserwerb von E gem. § 1922. Verlust durch Veräußerung S – X. • Einigung und Übergabe gem. § 929 (+). • Berechtigung der S? An sich (-), aber: o §

Examensklausur „In alter Freundschaft

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/kk/Loesung_20070903.pdf
03.09.2007 - Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 9) (-). (5) Gutgläubigkeit des N: muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. (BGH WM 1971, 54; Palandt/Edenhofer, § 2366 Rn. 3). (a) Hier: N = bösgläubig vor Eintragung im Grundbuch. (b) gem. § 892 II B

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
929 S.1, 2366 BGB (+). Fall 2: Scheinerbe veräußert bewegl.Sache an X, die Erblasser selber nur geliehen hatte. → § 929 S.1 BGB (-), da SE nichtberechtigt. → §§ 929 S.1, 932 BGB (-) wegen Abhandenkommen für wahren Erben nach §§. 857, 935 BGB (wahre Erbe

Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Allgemeine Voraussetzung: C und F haben sich über deren Übergang geeinigt, § 398 BGB. Besondere Rechtsscheinsvoraussetzungen: Ein Fall des § 405 liegt nicht vor. In Betracht kommt aber ein Erwerb nach § 2366 BGB. Die Vorschrift stellt den Erwerber (F) so

Lösungshinweise zur 1. Klausur am 15.03.2008 - Uni Regensburg

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Vorschrift wird der Schuldner einer Nachlassforderung in entsprechender Anwendung des § 2366 BGB geschützt, wenn er an den Erbscheinserben A(laut Sachverhalt hatte. A einen Erbschein) auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt


Webseiten zum Paragraphen

Der Erbschein im Examen | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/der-erbschein-im-examen/
05.12.2014 - Darüber hinausgehend ist der öffentliche Glaube des Erbscheins gemäß §§ 2366, 2367 BGB als eine wichtige Rechtsfolge zu beachten. § 2366 BGB bewirkt eine Schutzfunktion für gutgläubige Dritte, die mit dem Erbscheinbesitzer Verfügungsgeschäft

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2366 Öffentlicher ...

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Der § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbs

Was ist der Unterschied zwischen § 2366 und § 2367 BGB... | Erbrecht

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05.03.2018 - 2366 BGB: Forderungen, die dem Erblasser zugestanden hatten, sind Nachlassgegenstände iSd. § 2366 BGB.--> Erwerb durch Rechtsgeschäft, Befr...

BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins. Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem z

§ 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2366-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein › § 2366

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2366 BGB
    § 2366 Abs. 1 BGB oder § 2366 Abs. I BGB

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