Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/ErbR-Fal...
trotz fehlender Erbenstellung des E könnte seine Verfügung zugunsten von X gleichwohl wirksam sein, weil E ein Erbschein erteilt war; dieser bewirkt nach § 2366 BGB, dass der hierin ausgewiesene Scheinerbe gültig über. über einen Erbschaftsgegenstand ver
http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
352 Abs. 3 FamFG die Beschwerde gegen den die Erbberechtigung feststellenden Beschluss wegen zwischenzeitlich möglicherweise bereits vorgenommener Verfügungen des Scheinerben, die infolge § 2366 BGB wirksam sind, nur noch mit dem Ziel zulässig, den Erbsc
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Somme...
Zwar ist K nicht gemäß §§ 929, 932 Eigentümer geworden, er könnte allerdings gemäß §§ 929, 2366 Eigentümer geworden sein. aa) Erwerb eines ... Gemäß §§ 2365, 2366 wird zugunsten des Erwerbers vermutet, dass der Inhalt des Erbschein richtig ist. Lt. Erbsc
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_SS_08/Loesung_Erb_N...
1) Anspruch B gegen X auf Herausgabe des Bildschirms. - aus § 985 o B = Eigentümer. B ist Erbe, daher Eigentumserwerb von E gem. § 1922. Verlust durch Veräußerung S – X. • Einigung und Übergabe gem. § 929 (+). • Berechtigung der S? An sich (-), aber: o §
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/kk/Loesung_20070903.pdf
03.09.2007 - Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 9) (-). (5) Gutgläubigkeit des N: muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. (BGH WM 1971, 54; Palandt/Edenhofer, § 2366 Rn. 3). (a) Hier: N = bösgläubig vor Eintragung im Grundbuch. (b) gem. § 892 II B
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
929 S.1, 2366 BGB (+). Fall 2: Scheinerbe veräußert bewegl.Sache an X, die Erblasser selber nur geliehen hatte. → § 929 S.1 BGB (-), da SE nichtberechtigt. → §§ 929 S.1, 932 BGB (-) wegen Abhandenkommen für wahren Erben nach §§. 857, 935 BGB (wahre Erbe
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Allgemeine Voraussetzung: C und F haben sich über deren Übergang geeinigt, § 398 BGB. Besondere Rechtsscheinsvoraussetzungen: Ein Fall des § 405 liegt nicht vor. In Betracht kommt aber ein Erwerb nach § 2366 BGB. Die Vorschrift stellt den Erwerber (F) so
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/rex/1.Klausur-ExKK-SS2008-...
Vorschrift wird der Schuldner einer Nachlassforderung in entsprechender Anwendung des § 2366 BGB geschützt, wenn er an den Erbscheinserben A(laut Sachverhalt hatte. A einen Erbschein) auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt
http://www.juraexamen.info/der-erbschein-im-examen/
05.12.2014 - Darüber hinausgehend ist der öffentliche Glaube des Erbscheins gemäß §§ 2366, 2367 BGB als eine wichtige Rechtsfolge zu beachten. § 2366 BGB bewirkt eine Schutzfunktion für gutgläubige Dritte, die mit dem Erbscheinbesitzer Verfügungsgeschäft
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Der § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbs
https://www.repetico.de/karte-60771113
05.03.2018 - 2366 BGB: Forderungen, die dem Erblasser zugestanden hatten, sind Nachlassgegenstände iSd. § 2366 BGB.--> Erwerb durch Rechtsgeschäft, Befr...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2366/
20.07.2017 - 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins. Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem z
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2366-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.