§ 2316 BGB, Ausgleichungspflicht
Paragraph 2316 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.


(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.


(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.


(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

(§ 2316 BGB)? - TANCK Rechtsanwalts GmbH

http://www.tanck.de/downloads/5_ZErb_02_2003_41.pdf
Keine Pflichtteilsreduzierung bei Kombination von Anrechnung. (§ 2315 BGB) und Ausgleichung (§ 2316 BGB)?. Manuel Tanck, Rechtsanwalt, Mannheim. In lebzeitigen Übergabeverträgen wird in vielen Fällen neben einer Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg - Württembergischer ...

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scheidender Bedeutung, weil für Ausstattungen im Gegen- satz zu Schenkungen nach § 2050 Abs. 1 BGB im Rahmen der Erbausgleichung und deren pflichtteilsrechtlicher Fern- wirkung iSd § 2316 Abs. 3 BGB Besonderheiten gelten, die nachstehend in der hiesigen

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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15.09.2017 - Eine Parallelvorschrift für die Ausgleichung im Pflichtteilsrecht enthält § 2316 BGB. Der. Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung

Testamentsgestaltung - ReadingSample - Beck Shop

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Pflichtteilsanspruch des Empfängers einer Zuwendung. Die Ausgleichungs- pflicht nach §2050 BGB hat den Zweck der Gleichbehandlung von Ab- kömmlingen und wirkt sich lediglich dann nach §2316 BGB auf deren. Pflichtteile aus, wenn nicht alle Abkömmlinge ent

OLG Muenchen 21.03.2013 - Weber und Partner | Heidelberg | Erbrecht

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21.03.2013 - Eine analoge Anwendung von § 2057 BGB komme für die Fälle in Betracht, in denen der nichterbende Pflichtteilsberechtigte zur Bestimmung seines Pflichtteils gemäß § 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen von den anderen pflichtteilsberecht


Webseiten zum Paragraphen

§ 2316 BGB - Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil für Kinder

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2316 BGB - Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil - Zuwendungen an Kinder vom Erblasser können Höhe des Pflichtteils beeinflussen.

Ausgleichung | So berechnen Sie die Ausgleichung richtig - IWW

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03.07.2008 - Bei der Berechnung dieses Pflichtteils sind nach § 2316 BGB die Ausgleichungspflichten zu berücksichtigen, die unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge bestehen würden (§§ 2050 ff. BGB). Es muss daher zunächst einmal der gesetzliche Erbt

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2316 ... - Haufe

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Als nicht vorhanden i.S.d. § 2316 BGB gilt ein Abkömmling, der auf sein gesetzliches Erbrecht gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB verzichtet hat, nicht jedoch ein Abkömmling, der unter Vorbehalt des Pflichtteilsrechts verzichtet hat. Gleichfalls nicht vorhanden

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BGB), der Ehegatte und Dritte (§ 2325 BGB). Das nachfolgende Kapitel beschäftigt sich mit den lebzeitigen Zuwendungen an Abkömmlinge, die entweder nach §§ 2050, 2316 BGB ausgleichungspflichtig, nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig oder nach § 2316 Abs. 4

Kommentierung zu § 2316 BGB –Ausgleichungspflicht– im frei ...

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2316 Ausgleichungspflicht. (1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur A


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2316

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2316 BGB
    § 2316 Abs. 1 BGB oder § 2316 Abs. I BGB
    § 2316 Abs. 2 BGB oder § 2316 Abs. II BGB
    § 2316 Abs. 3 BGB oder § 2316 Abs. III BGB
    § 2316 Abs. 4 BGB oder § 2316 Abs. IV BGB

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