§ 2314 BGB, Auskunftspflicht des Erben
Paragraph 2314 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.


Benachbarte Paragraphen


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Formulierungsvorschläge aus diesem Heft

http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge7-2016.docx
Nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB hat der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, die Aufnahme des Bestandes des Nachlasses durch einen Notar zu veranlassen. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar


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Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783631600184_Excerpt_004.pdf
1 Einführung. 17. I. Übersicht über die verschiedenen Ansprüche gemäß § 2314. Abs. 1 BGB. 21. II. Kostenregelung nach § 2314 Abs. 2 BGB. 22. III. Auskunfts- und Informationsansprüche eines Pflichtteils- berechtigten außerhalb von § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB _

und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 ...

http://d-nb.info/931300991/04
b) Eigene Stellungnahme. 13. 3. Erbersatzberechtigter im Falle der Zuwendung eines Ver- mächtnisses, § 2307 BGB. 14. V. Zessionar im Falle der Abtretung von Hauptansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht. 14. VI.. Mehrere Pflichtteilsberechtigte als Auskunfts

OLG München, Beschl. v. 17.6.2013 - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_1_770.pdf
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflicht- teilsberechtigten bei dürftigen Nachlässen. Dürftigkeitseinrede gegenüber dem Anspruch auf Aus- kunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Bestands- verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. (Re

Urteil - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4249/Microsoft%20Word%20-%2013%2...
dann hat sie grundsätzlich gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft und Werter- mittlung gemäß § 2314 BGB, wobei der Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 Satz 2. BGB) selbstständig neben dem Auskunftsanspruch des Absatzes 1 Satz 1 BGB steht. Übe

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https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/7/2/5/7/193457.pdf
kunftserteilung, Antrag 1.1) zur Entscheidung reif ist. Der Auskunftsanspruch gegen den Beklag- ten zu 1) ist gemäß §§ 2303, 2314 Abs. 1 BGB begründet. Zulässigkeit. Das Landgericht München || ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach


Webseiten zum Paragraphen

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ...

https://www.advocatio.de/auskunfts-_und_wertermittlungsanspruch_des_pflichtteil...
Banken oder Versicherungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft geben. Der Gesetzgeber stellt deshalb dem Pflichtteilsberechtigten folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung: Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein

Nachlassverzeichnis | § 2314 Abs.1 S. 2 BGB: (Auskunfts-)Recht ohne ...

http://www.iww.de/ee/archiv/nachlassverzeichnis--2314-abs1-s-2-bgb-auskunfts-re...
05.10.2009 - Auskunftsinstrumente sind auch das privatschriftliche oder notarielle Verzeichnis gemäß §§ 2314, 260 BGB. Bei dessen Aufnahme kann der Pflichtteilsberechtigte zugezogen werden. Die Frage, ob sich seine Auskunftslage durch Anwesenheit bei der

2314 BGB - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2314-bgb.html
2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben - Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Nachlass geben.

Kommentierung zu § 2314 BGB –Auskunftspflicht des Erben– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Auskunftspflicht-des-Erben?search=23...
2314 Auskunftspflicht des Erben. (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 2

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2314 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist. Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2314

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2314 BGB
    § 2314 Abs. 1 BGB oder § 2314 Abs. I BGB
    § 2314 Abs. 2 BGB oder § 2314 Abs. II BGB

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