§ 2313 BGB, Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
Paragraph 2313 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.


(2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.


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Beerbt wurde er von der Mutter. Diese nimmt der Kläger im Wege der Stufenklage in An- spruch. Seite 2. Page 3. Zum Auskunfts verlangen meint die Beklagte, Angaben zu den Sachlagen der 88 2316, 2313. BGB nicht machen zu müssen. Im Übrigen hat sie ihre Aus

BGH, Urteil vom 10.11.2010 – IV ZR 5/09 (OLG Nürnberg 5 U 1731/08 ...

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Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nach- lassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 · Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre ta

Rechtsprechung zum Erbrecht – Höchstrichterliche Entscheidungen ...

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03.05.2012 - Einführung a) Gesetzliche Regelung: §§ 2303 ff. BGB b) Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge durch. Verfügung von Todes wegen. •. Ausschluss ... nicht: Ausschlagung (zu beachten aber: §1371 Abs. 3 BGB, §. 2306 BGB). .... n

Erbrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_6.ppt.pdf
27.06.2014 - Bedingte und unsichere Positionen sind zunächst als existent bzw. nichtexistent zu bewerten und bei Bedingungseintritt (aufschiebend oder auflösend) nachzubewerten, §. 2313 BGB. Der Erbe ist dazu dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783504180621_Excerpt_004.pdf
tatsächlichen Nachlass nach § 2314 Abs. 1 BGB Belege beizufügen, ZEV 2004, 176;. Bartsch, Hinweise zur Stufenklage für die Praxis, Der Fachanwalt für Erbrecht 2005, 3;. Becker/Horn, Inwieweit sind die Kosten der Errichtung des Nachlassverzeichnisses als


Webseiten zum Paragraphen

§ 2313 BGB - Pflichtteil kann sich im Wert verändern - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2313-bgb.html
Das Stichtagsprinzip beim Pflichtteil wird durch § 2313 BGB aufgeweicht - Pflichtteil kann sich nach oben oder unten verändern.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2313 Ansatz ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Im Anwendungsbereich des § 2313 BGB liegen Vermögensgegenstände aller Art sowie Verbindlichkeiten und dingliche Belastungen. Die in Rede stehende Unsicherheit (Zweifelhaftigkeit) kann sowohl im Tatsächlichen als auch in der rechtlichen Beurteilung liegen

Kommentierung zu § 2313 BGB –Ansatz bedingter, ungewisser oder ...

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2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben. (1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte

§ 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder ... - Erbrecht Ratgeber

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2313-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2313 BGB | Einfacherben.de

https://www.einfacherben.de/paragraphen/ss-2313-bgb.html
Die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern oder der Ehepartner können vom Erben oder der Erbengemeinschaft den gesetzlichen Pflichtteil verlangen, falls sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Gesetzlich festgelegt ist dabei die Höhe des Pf


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2313

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2313 BGB
    § 2313 Abs. 1 BGB oder § 2313 Abs. I BGB
    § 2313 Abs. 2 BGB oder § 2313 Abs. II BGB

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