(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f91427fd-5a7d-4d91-ae59-383e8d0af9bd/1220.pdf
14.06.2004 - BGB §§ 2318, 2306. Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast. I. Zum Sachverhalt. Der Erblasser hat in seinem Testament seinen Sohn X zum Alleinerben eingesetzt und seiner zweiten Ehe- frau als Vermächtnis einen Nießbrauch am gesamte
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f21eabce-2b81-4bc2-8ad7-4d194bcc6661/1286.pdf
29.04.2003 - BGB §§ 2306 Abs. 1, 2303, 2318, 2322, 2325, 2301. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilslast bei Beschwerung eines pflichtteilsberechtigten. Erben. I. Sachverhalt. Partner führen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Einer der Partner is
http://www.tanck.de/downloads/3_ZErb_6_2001_194.pdf
achten, dass die §§ 2318 ff BGB, mit Ausnahme des § 2319. BGB, nur im Innenverhältnis zwischen Erben und Vermächt- nisnehmer zur Anwendung kommen. Lediglich der Vorschrift des § 2319 BGB kommt auch Außenwirkung zu. b) Die Haftung der Erben im Außenverhäl
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Abele-Pflichtteilsansprueche-9783406...
Praxishinweis: Sofern bereits beim ersten Erbfall die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu be- fürchten ist, muss beachtet werden, dass der eingesetzte Erbe im Zweifel nach § 2318 BGB das Vermächtnis entsprechend der Pflichtteilslast kürzen kann.
https://www.econstor.eu/bitstream/10419/130161/3/856311855.pdf
nisnehmer und Auflagenbegünstigte), §§ 2318, 2320 bis 2324 BGB. Der Pflichtteilsanspruch selbst stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer. Erbfallschuld (§ 1967 II BGB) dar, weil er anlässlich des Erbfalls zu Lasten der. Erben entsteht13. Vor der
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Pflichtteilslast-bei-Vermaechtnissen...
17.12.2014 - In den §§ 2318 – 2324 BGB ist die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen begünstigten Nachlassbeteiligten geregelt. Im Außenverhältnis haftet der Erbe allerdings allein. Für di
http://www.iww.de/ee/archiv/vermaechtnis-kein-kuerzungsrecht-ohne-pflichtteilsb...
06.07.2009 - Im Innenverhältnis kann der Erbe den Vermächtnisnehmer nach § 2318 BGB anteilig zur Tragung der Pflichtteilslast heranziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe wegen der ...
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Bei diesem Kürzungsrecht nach § 2318 BGB handelt es sich um eine peremptorische Einrede. Die Vorschrift ist nach § 2324 BGB im Hinblick auf Abs. 1 abdingbar. Leistet der Erbe, ohne sein Kürzungsrecht zu kennen, kann er den Kürzungsbetrag gem. § 813 BGB v
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/zahlung_pflichtteils.html
Der betroffene Erbe sollte aber nicht übersehen, dass sich nach § 2318 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte an der Zahlung des Pflichtteils anteilsmäßig zu beteiligen haben. § 2318 BGB gibt dem Erben das Recht, Z
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2318-bgb.html
2318 BGB - Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen - Wer muss den Pflichtteil bezahlen?