§ 2278 BGB, Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Paragraph 2278 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.


(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.


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§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen - Erbrecht

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Gesetzestext § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2278 Zulässige ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht (§ 2278 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB) bzw. mit einem Vermächtnis bedenken.

Kommentierung zu § 2278 BGB –Zulässige vertragsmäßige ...

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2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen. (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden E

§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93942.htm
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

§ 2278 BGB - Zulässige vertragsmäßige Verfügungen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/2278.html
2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen →. (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2278

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2278 BGB
    § 2278 Abs. 1 BGB oder § 2278 Abs. I BGB
    § 2278 Abs. 2 BGB oder § 2278 Abs. II BGB

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