§ 2229 BGB, Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Paragraph 2229 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.


(3) (weggefallen)


(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments › § 2229

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2229 BGB
    § 2229 Abs. 1 BGB oder § 2229 Abs. I BGB
    § 2229 Abs. 2 BGB oder § 2229 Abs. II BGB
    § 2229 Abs. 3 BGB oder § 2229 Abs. III BGB
    § 2229 Abs. 4 BGB oder § 2229 Abs. IV BGB

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