§ 2227 BGB, Entlassung des Testamentsvollstreckers
Paragraph 2227 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


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a) §§ 2216 Abs. 2, 2224, 2226, 2227 BGB ( Begleitung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers [ Beispiele: Befreiung von der Befolgung für den Nachlass schädlicher Wünsche des Erblasser; Entscheidung im Streit mehrerer Testamentsvollstrecker;] und Entla


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Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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29.06.2011 - Das Nachlassgericht entscheidet bei. Meinungsverschiedenheiten gemeinschaftlich eingesetzter. Testamentsvollstrecker, § 2224 Abs. 1 BGB. ▻ Die Kündigung des Amtes der Testamentsvollstrecker erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, § 2226 BGB.

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Gesetzestext § 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2227

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2227 BGB
    § 2227 Abs. 1 BGB oder § 2227 Abs. I BGB

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