§ 2226 BGB, Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Paragraph 2226 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
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Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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Kommentierung zu § 2226 BGB –Kündigung durch den ...

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2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93899.htm
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2226 Kündigung ...

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Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch § 2226 BGB wird

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§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker - Erbrecht

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Gesetzestext § 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2226

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2226 BGB
    § 2226 Abs. 1 BGB oder § 2226 Abs. I BGB

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