§ 2231 BGB, Ordentliche Testamente
Paragraph 2231 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Präsentation zum Thema Patientenverfügung ... - Dr. Otto Wienke

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9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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2231 Ordentliche Testamente. Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden. 1.zur Niederschrift eines Notars,; 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

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Gesetzestext § 2231 BGB Ordentliche Testamente - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. A. Allgemein/Normzweck Rz. 1 § 2231 BGB ist in seiner heutigen Form eine reine Definitionsnorm ohne

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§ 2231 BGB Ordentliche Testamente Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93904.htm
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments › § 2231

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2231 BGB
    § 2231 Abs. 1 BGB oder § 2231 Abs. I BGB

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