§ 2179 BGB, Schwebezeit
Paragraph 2179 Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.


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Kommentierung zu § 2179 BGB –Schwebezeit– im frei verfügbaren ...

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2179 Schwebezeit. Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

§ 2179 BGB Schwebezeit - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2179-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2179 BGB Schwebezeit - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2179 Schwebezeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2179/
2179 Schwebezeit. Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Fun

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2179 Schwebezeit ...

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Der Gesetzgeber wollte den nach den §§ 2177, 2178 BGB mit einem hinausgeschobenen Anfall des Vermächtnisses Bedachten nicht schutzlos lassen. Während der Schwebezeit sollen deshalb die Vorschriften Anwendung finden, die für den Fall gelten, dass eine Lei

§ 2179 BGB - Schwebezeit - Rechtswörterbuch

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2179 BGB - § 2179 Schwebezeit Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2179

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2179 BGB
    § 2179 Abs. 1 BGB oder § 2179 Abs. I BGB

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