§ 2158 BGB, Anwachsung
Paragraph 2158 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.


(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.


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Zeilen: 2158. Größe: 330 752. Seiten: 39. Inhaltsverzeichnis. § 1 Einführung. I. Begriff und Gegenstand des Sachenrechts. II. Grundgedanken des Sachenrechts. 1. Der Abstraktions- oder Trennungsgrundsatz. 2. Das Spezialitätsprinzip. 3. Typenzwang. 4. Publ

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Die Rechtsfolgen des Rücktritts - Uni Trier

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Der Wegfall vor dem Erbfall ist insbesondere bei Verzicht (§ 2352 BGB), Tod (§ 2160 BGB) oder Totgeburt der Leibesfrucht gegeben. § 2160 BGB wird insoweit durch § 2158 BGB verdrängt. Ebenfalls kann der Eintritt einer auflösenden Bedingung zum Wegfall des

BGB § 2158 Anwachsung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 2158 Anwachsung. (1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Er

BGB §§ 2158 - Rechtsanwalt | Deutsches Recht

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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net. BGB Buch 5 - Erbrecht - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Gesetzeswerk. - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehört zum deutschen allgemeinen Privatrecht. - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) r

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Anwachsung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/anwachsung/anwachsung.htm
Im Erbrecht tritt A. nur ein, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2094 I 1 BGB, vgl. § 2158 BGB). Sie kommt also nicht zur


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2158

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2158 BGB
    § 2158 Abs. 1 BGB oder § 2158 Abs. I BGB
    § 2158 Abs. 2 BGB oder § 2158 Abs. II BGB

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