§ 2003 BGB, Amtliche Aufnahme des Inventars
Paragraph 2003 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.


(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.


(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.


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Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

https://www.uni-goettingen.de/de/literaturverzeichnis/32643.html
a) Grundrisse. Bähr, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 10. Aufl. 2004. Däubler, BGB kompakt: Die systematische Darstellung des Zivilrechts, 2. Aufl. 2003. Diederichsen, Grundkurs im BGB in Fällen und Fragen, 4. Aufl. 1997. Klunzinger, Einführung in das

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11345 letzte Aktualisierung - DNotI

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27.12.2003, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge- setzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I, S. 558/559). 13 Dieter Bäumel in: Dieter Bäumel/Dieter Büte/Enno Poppen, Kommentar Unterhaltsrecht, 2006,

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§ 2003 BGB Amtliche Aufnahme des Inventars Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93674.htm
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2003 BGB
    § 2003 Abs. 1 BGB oder § 2003 Abs. I BGB
    § 2003 Abs. 2 BGB oder § 2003 Abs. II BGB
    § 2003 Abs. 3 BGB oder § 2003 Abs. III BGB

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