§ 2006 BGB, Eidesstattliche Versicherung
Paragraph 2006 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,

dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.


(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.


(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.


(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.


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Gesetzestext § 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2006/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben › § 2006

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2006 BGB
    § 2006 Abs. 1 BGB oder § 2006 Abs. I BGB
    § 2006 Abs. 2 BGB oder § 2006 Abs. II BGB
    § 2006 Abs. 3 BGB oder § 2006 Abs. III BGB
    § 2006 Abs. 4 BGB oder § 2006 Abs. IV BGB

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