§ 2005 BGB, Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
Paragraph 2005 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.


(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.


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Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

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Musielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl. 2007. Otte/Dieckmann, Einführung in das Bürgerliche Recht, 1986. Schapp/Schur, Einführung in das Bürgerliche Recht, 4. Aufl. 2007. Schwab, Einführung in das Zivilrecht, 16. Aufl. 2005 (17. Aufl. Vorankündig. 09/ 2007).

Beiträge in Kommentaren und Handbüchern - RWTH Aachen

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Heidel, Gerhard Ring (Hrsg.), Anwaltkommentar-BGB (2005), Band 2: Schuldrecht,. Teilband 2: §§ 611 bis 853, Deutscher Anwaltverlag, Bonn (2005). 4. Kommentierung des § 253, in: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel, Gerhard Ring. (Hrsg.), Anwaltkommentar-BG


Webseiten zum Paragraphen

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2005 BGB
    § 2005 Abs. 1 BGB oder § 2005 Abs. I BGB
    § 2005 Abs. 2 BGB oder § 2005 Abs. II BGB

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