(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
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https://d-nb.info/980587883/34
Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB. Inaugural – Dissertation zur Erlangung der Würde eines doctor iuris der Juristischen Fakultät der Bayerischen Julius – Maximilians – Universität. Würzburg vorgelegt von. Katharina Parr aus Tauberbischofsheim. 2005 ...
http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/verjahrungaltansprwm.pdf
Tilgungsleistungen, die im Jahr 2001 erbracht wurden. Diese Ansprüche waren zum. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Jahr 2005 nach altem Verjährungsrecht noch nicht verjährt, da die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. 7 noch nicht abgelaufen wa
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/20WF337.05.pdf
Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB verstrichen sei. Mit Schreiben vom 22.03.2005 nahm der Antragsteller Bezug auf die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB und erklärte, dass nach seiner Auffassung mit der Einreichung des Prozess- kostenhilfeantrages die
https://www.uni-goettingen.de/de/literatur/66616.html
Musielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl. 2007. Otte/Dieckmann, Einführung in das Bürgerliche Recht, 1986. Schapp/Schur, Einführung in das Bürgerliche Recht, 4. Aufl. 2007. Schwab, Einführung in das Zivilrecht, 16. Aufl. 2005 (17. Aufl. Vorankündig. 09/ 2007).
https://www.privatrecht.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaagi...
Heidel, Gerhard Ring (Hrsg.), Anwaltkommentar-BGB (2005), Band 2: Schuldrecht,. Teilband 2: §§ 611 bis 853, Deutscher Anwaltverlag, Bonn (2005). 4. Kommentierung des § 253, in: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel, Gerhard Ring. (Hrsg.), Anwaltkommentar-BG
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93676.htm
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24028-0.htm
11.06.2010 - Text § 355 BGB a.F. in der Fassung vom 11.06.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbi
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars. Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit ...
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/widerrufsbelehrung-beginn-widerrufsfrist-3...
09.06.2016 - Ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Frist für den Widerruf “frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung” beginnt, war nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht unzureichend. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB – in der im vorliegen