(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1924 III: Erbfolge nach Stämmen, erbt anstelle von Benny (Eintrittsprinzip). § 1924 II: Erbfolge nach Stämmen, von Klausi verdrängt (Repräsentationsprinzip). Gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). 7 existierende Stä
http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte einen zusätzlichen Erbteil von 1/4 als Zugewinnausgleich – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1931 Abs. 3 i.V.m.
https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-2-lehrjahr-loe...
Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau beliefe sich auf ½, da die Schwester nur Verwandte zweiter Ordnung ist, §§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925 Abs. 1 BGB. Hinzu käme der Zuge- winnausgleichsanspruch aus § 1371 Abs. 1 BGB in Höhe eines Viertels. Das gesetzliche. Er
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_3_ppt.pdf
22.05.2014 - Als Ehegatte wäre Untreu grundsätzlich gesetzlicher Erbe der Keusch nach § 1931 BGB. Die Quote richtete sich dabei nach dem. Güterstand (§ 1931 Abs. 3 und 4 sowie § 1371 BGB) und dem. Vorhandensein von Verwandten der Keusch (§ 1931 Abs. 1 un
http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil2.pdf
Dr. Martin Lipp. 1. Keine Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB), § 11 VerschG. 2. Erben nach M a. K1: § 1924 I BGB (Abkömmling, § 1589 BGB),. § 1592 Nr. 1 BGB. - Mit „Mutter“ verheiratet ? - § 1591 BGB b. K2: § 1924 I BGB (Abkömmling, § 1589 BGB),. §§ 1754 I, 1
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/056aa161-cb37-42b1-876e-74b5de56a945/151051-f...
18.10.2016 - EuErbVO Art. 21; EGBGB Art. 15, 14; BGB § 1931 Abs. 4. Österreich: gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht bei Anwendbarkeit österreichi- schen Güterrechts. I. Sachverhalt. Eine ausschließlich deutsche Erblasserin ist am 16.6.2016 verst
http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Ge...
Erben berufen sind. Während der Erbteil des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ (§ 1931 I 1. BGB) und neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie der Großeltern ½ beträgt (§ 1931 I 1 BGB), erhält der. Ehegatte neben Verwandten der weiteren Ord
https://www.advocatio.de/das_erbrecht_des_ehegatten.html
Hat ein verheirateter Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner, seinen Kindern oder sonstigen Verwandten beerbt. Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB ist die Erbquote des Ehegatte
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-1/Gesetzliches-Erbrecht-des-Ehegatten
1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe beru
http://www.famerb.de/erbrecht_uebersichten/gesetzliche_erbfolge.html
so erbt der Ehegatte auch noch den Anteil der Abkömmlinge, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB. Erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB. Bsp.: Erblasser E hat eine Frau und vier Kinder, Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau erbt nach § 1931 BGB vorab
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1931/
20.07.2017 - Abschnitt 1: Erbfolge. § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte d
https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/gesetzliche-erbfolge/
Verwandte nachgehender Ordnungen werden durch Verwandte vorgehender Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB)!. Daneben gibt es ein Sondererbrecht für Ehegatten (das sog. Ehegattenerbrecht, §§ 1931-1934 BGB). Es kommt nur dann zur Anwendung,